Beschl. v. 28.01.2016, Az.: B 8 SO 59/15 BH
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 22.12.2015 - AZ: L 7 SO 5224/15 ER-B
SG Freiburg - 11.12.2015 - AZ: S 7 SO 5908/15 ER
BSG, 28.01.2016 - B 8 SO 59/15 BH
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 59/15 BH
L 7 SO 5224/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)
S 7 SO 5908/15 ER (SG Freiburg)
.........................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Ulm,
Kornhausplatz 4, 89070 Ulm,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2015 - L 7 SO 5224/15 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.12.2015 als unzulässig verworfen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 23.12.2015 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision beantragt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Beschluss des LSG vom 22.12.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Eicher
Krauß
Siefert
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