Beschl. v. 27.01.2016, Az.: B 8 SF 1/16 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Mannheim - 14.12.2015 - AZ: S 9 SO 3400/15
BSG, 27.01.2016 - B 8 SF 1/16 R
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SF 1/16 R
S 9 SO 3400/15 (SG Mannheim)
..................................................,
Kläger,
gegen
Stadt Heidelberg,
Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg,
Beklagte.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen (Beschluss vom 14.12.2015). Der Kläger wendet sich hiergegen und begehrt eine Entscheidung in der Sache ausdrücklich (nur) vom Bundessozialgericht - BSG - (Schreiben vom 11.1. und 18.1.2016).
Der Senat kann das Vorbringen des Klägers unter dieser Prämisse nicht als Beschwerde auslegen. Über eine Beschwerde wäre nämlich gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG iVm § 172 Abs 1 SGG nur vom Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden. Ein Rechtsmittel unmittelbar an das BSG ist dagegen nicht statthaft. Das Rechtsmittel ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, ohne dass es einer Verweisung an das LSG entsprechend § 98 SGG bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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