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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: B 13 R 449/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11201
Aktenzeichen: B 13 R 449/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.10.2015 - AZ: L 10 R 2589/13

SG Stuttgart - AZ: S 2 R 3695/10

BSG, 21.01.2016 - B 13 R 449/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 449/15 B

L 10 R 2589/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 R 3695/10 (SG Stuttgart)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 26.10.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinen Prozessbevollmächtigten am 30.10.2015 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem am 30.12.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und Verfahrensmängel geltend gemacht. Zugleich hat er wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 30.12.2015 nicht gerecht.

7

Der Kläger trägt vor, er habe mit Schriftsatz vom 14.5.2014 den Beweisantrag gestellt, seine ehemaligen Arbeitgeber zur Klärung der Arbeitsbeschreibung und beruflichen Eingruppierung als Zeugen zu vernehmen. Diesem Antrag sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

8

Der Kläger hat - anders als erforderlich - nicht dargelegt, dass dieser Beweisantrag für das LSG erkennbar bis zuletzt aufrechterhalten worden ist.

9

Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die lediglich in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen enthalten und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Findet nach Hinweis des Gerichts auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss, wenn das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG), eine mündliche Verhandlung nicht statt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beteiligter einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrechterhält, wenn er den Beweisantrag nicht innerhalb der Anhörungsfrist wiederholt. Der Beweisantrag ist dann nach ständiger Rechtsprechung des BSG so zu behandeln, als habe er sich erledigt (stellvertretend: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG Beschluss vom 19.5.2011 - B 4 AS 2/11 B - Juris RdNr 9 mwN). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, den schriftsätzlich gestellten Beweisantrag auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung des LSG noch aufrechterhalten zu haben.

10

Sofern der Kläger weiter rügt, das LSG habe nicht über seinen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) entschieden und er in der Verkennung des Streitgegenstands sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht, hat er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Er versäumt es bereits, den von seinen Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz zuletzt formulierten Sachantrag (vgl § 123 SGG) mitzuteilen.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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