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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: B 13 R 429/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11102
Aktenzeichen: B 13 R 429/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 11.11.2015 - AZ: L 2 R 45/15

SG Hamburg - AZ: S 9 R 108/13 WA

BSG, 21.01.2016 - B 13 R 429/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 429/15 B

L 2 R 45/15 (LSG Hamburg)

S 9 R 108/13 WA (SG Hamburg)

.......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Friedrich-Ebert-Damm 245, 22159 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 9 R 1305/07 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 10.12.2015 und vom 8.1.2016 nicht. Der weitere Schriftsatz vom 19.1.2016 ist nach Verstreichen der Beschwerdebegründungsfrist (18.1.2016) eingegangen und muss daher unberücksichtigt bleiben.

4

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin durch die Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen dem Erfordernis einer Sachverhaltsschilderung genügt (vgl hierzu BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris) und ob ihrem Vorbringen konkrete, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfragen zu entnehmen sind. Denn jedenfalls versäumt sie es, die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit der Fragen darzulegen.

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2. Auch der behauptete Verfahrensfehler ist nicht iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An der entsprechenden Darlegung mangelt es vorliegend.

6

Die Klägerin trägt vor, sie habe am 28.10.2015 beantragt, Akten "der Knappschaft Bahn See" zu "dem angegebenen Aktenzeichen (in der Anlage K 14)" beizuziehen; dem sei das LSG nicht nachgekommen. Damit hat sie bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung - unter Benennung eines konkreten Beweisthemas - bezeichnet, den sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hätte und der geeignet gewesen wäre, dem Gericht im Sinne der Warnfunktion eines solchen Beweisantrags vor Augen zu halten, dass sie den Sachverhalt noch nicht für geklärt hielt. Überdies fehlt jede Darlegung dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem - behaupteten - Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

3. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

8

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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