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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.01.2016, Az.: B 2 U 172/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10477
Aktenzeichen: B 2 U 172/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 28.01.2015 - AZ: L 8 U 18/12

SG Kiel - AZ: S 2 U 137/09

BSG, 19.01.2016 - B 2 U 172/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 172/15 B

L 8 U 18/12 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 2 U 137/09 (SG Kiel)

..........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1 507 850,15 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums anzugeben, welche rechtlichen Fragen sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellen. Sodann ist darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - juris RdNr 20 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend, ohne das für verletzt angesehene Bundesrecht zu benennen und eine abstrakte klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die gestellten Fragen in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt sind. Die Klägerin setzt sich vielmehr mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Beitragsrecht in keiner Weise auseinander.

3

Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt worden ist, übersieht die Klägerin, dass das Prozessgericht grundsätzlich gerade nicht verpflichtet ist, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 mwN). Das Gericht ist nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202 mwN). Dass das LSG einen rechtlichen Hinweis erteilt hätte, der ihn im Nachhinein verpflichtet hätte, die Beteiligten über die Änderung in der rechtlichen Beurteilung in Kenntnis zu setzen, ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan.

4

Soweit die fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht wird, wendet sich die Klägerin gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG.

7

Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs 3 GKG). In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

8

Die Bedeutung der Sache iS des § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2 RdNr 66). Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils ist zum einen die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2008 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträgen (vgl BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 60). Danach war ein Streitwert in Höhe von 1 507 850,15 Euro festzusetzen.

9

Die Klägerin wurde wegen des Unternehmenszweigs "Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen" ab 1.1.2001 zur Gefahrklasse 4,7 und wegen des Unternehmenszweigs "Herstellung und Instandhaltung von Anhängern und Aufbauten" ab 1.1.2007 zur Gefahrklasse 4,8 veranlagt. Aufgrund dieser Veranlagung setzte die Beklagte unter Berücksichtigung des Beitragsausgleichs einen Umlagebeitrag von 749 163,40 Euro für 2004 (770 645,13 Euro - 21 481,73 Euro [Bescheid vom 18.11.2009]), von 726 768,09 Euro für 2005 (774 209,65 Euro - 47 441,56 Euro [Bescheid vom 19.11.2009]), von 826 408,00 Euro für 2006 (809 441,02 Euro + 16 966,98 Euro [Bescheid vom 19.11.2009]), von 990 665,37 Euro für 2007 (978 606,20 Euro + 12 059,17 Euro [Bescheid vom 19.11.2009]) und von 891 702,08 Euro für 2008 (928 905,58 Euro - 37 203,50 Euro [Bescheid vom 27.4.2009]), insgesamt 4 184 706,94 Euro fest. Die Klägerin begehrt indes die Veranlagung nach einer "Mixgefahrklasse", die sowohl die von der Beklagten angenommenen Gefahrenklassen 4,7 und 4,8 als auch die Gefahrklassen 1,3 ab 2001 und 1,21 ab 2007 für den Unternehmenszweig "Herstellung von Kraftwagen (PKW, LKW, Omnibusse) [Klammerzusatz ab 1.1.2007], Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschl. deren Motoren" berücksichtigt. Bei einer solchen "Mixgefahrklasse" von 3,0 (4,7 + 1,3 = 6 : 2) ab 2001 und von 3,005 (4,8 + 1,21 = 6,1 : 2) ab 2007 errechnet sich unter Berücksichtigung des angepassten Beitragsausgleichs ein Umlagebeitrag von 483 123,72 Euro für 2004 (496 976,95 Euro - 13 853,23 Euro), von 468 834,02 Euro für 2005 (499 438,31 Euro - 30 604,29 Euro), von 533 642,09 Euro für 2006 (522 685,88 Euro + 10 956,21 Euro), von 626 500,48 Euro für 2007 (618 874,22 Euro + 7626,26 Euro) und von 564 756,48 Euro für 2008 (588 319,19 Euro - 23 562,71 Euro), insgesamt 2 676 856,79 Euro, und damit eine Differenz von 1 507 850,15 Euro.

10

Daneben ist für den vor dem LSG gestellten Hilfsantrag, die Beklagte auf der Grundlage der "Mixgefahrklasse" 3,36 und des hiermit verbundenen Rückforderungsbetrages von 724 051,00 Euro zur Neubescheidung zu verurteilen, kein weiterer Streitwert in dieser Höhe nach § 52 Abs 3 Satz 1 GKG anzusetzen. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs 1 GKG). Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch aber nur zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs 1 Satz 2 GKG). Zudem richtet sich der Streitwert in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das angestrebte Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs 3 GKG). Nach der Beschwerdebegründung sollen mit der Revision indes allein die Hauptansprüche weiterverfolgt werden.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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