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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.01.2016, Az.: B 4 AS 682/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10582
Aktenzeichen: B 4 AS 682/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.09.2015 - AZ: L 7 AS 237/15

SG Düsseldorf - AZ: S 12 AS 4341/14

BSG, 17.01.2016 - B 4 AS 682/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 682/15 B

L 7 AS 237/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 12 AS 4341/14 (SG Düsseldorf)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kommunales Jobcenter Solingen,

Kamper Straße 35, 42699 Solingen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2015 - L 7 AS 237/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3.6.2006 bis zum 13.4.2010. Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 13.12.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 20.11.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua ausgeführt, er beantrage "Leistungen des Arbeitslosengeld II während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit vom 03.06.2006 bis 13.04.2010". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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