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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2016, Az.: B 4 AS 677/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10579
Aktenzeichen: B 4 AS 677/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 29.09.2015 - AZ: L 11 AS 1173/11

SG Braunschweig - AZ: S 33 AS 2806/08

BSG, 15.01.2016 - B 4 AS 677/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 677/15 B

L 11 AS 1173/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 33 AS 2806/08 (SG Braunschweig)

1. ..............,

2. ..............,

3. ..............,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 3.: .........................................,

gegen

Jobcenter Gifhorn,

Ribbesbütteler Weg 2, 38518 Gifhorn,

Beklagter und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ........................................... .

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 - L 11 AS 1173/11 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 29.3. bis 30.9.2007 im Wege des § 44 SGB X. Das SG Braunschweig hat den Klägern teilweise weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Urteil des SG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 29.9.2015). Die Kläger haben mit einem am 9.12.2015 beim BSG durch Telefax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 11.1.2016 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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