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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 5 RS 28/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11100
Aktenzeichen: B 5 RS 28/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 25.08.2015 - AZ: L 4 RS 909/14

SG Leipzig - AZ: S 27 RS 208/12

BSG, 14.01.2016 - B 5 RS 28/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 28/15 B

L 4 RS 909/14 (Sächsisches LSG)

S 27 RS 208/12 (SG Leipzig)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.8.2015 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 3.9.1962 bis 31.12.1979 und 1.5.1981 bis 28.5.1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einschließlich der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:

1. "Kann eine Verfügung eines Ministers bzw. die Weisung eines Kombinatsdirektors die Tätigkeit eines 'Werktätigen' einmal als solche in der 'volkseigenen' Produktion und einmal als solche nicht in der 'volkseigenen' Produktion charakterisieren"?

2. Ist "die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich des Begriffs 'volkseigenen Produktionsbetrieb' i.S.d. 2. Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 (2. DB) nach der in Rechtsprechung und Literatur erfolgten Kritik noch haltbar"?

8

Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 -B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Insbesondere kommen die in der zweiten Frage in Bezug genommenen Normen der 2. DB im vorliegenden Kontext nicht als revisibles Bundesrecht in Betracht. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechenden Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9

Im Übrigen hat es der Kläger auch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Problemkreise ausreichend darzulegen.

10

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage insbesondere auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Ist bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vorhanden, hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung ihrer gleichwohl noch bestehenden grundsätzlichen Bedeutung aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Zwar weist der Kläger unter Benennung einer Literaturstelle darauf hin, dass und mit welchen Gründen dem Produktionsbegriff im Sinne der Urteile des BSG vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 6) und vom 8.6.2004 (B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 3) widersprochen worden sei. Im Weiteren führt die Beschwerdebegründung aber selbst aus, dass sich das BSG in zwei Urteilen vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr 18 und B 5 RS 1/11 R - Juris) mit der vorgebrachten Kritik auseinandergesetzt habe. Das BSG sei insoweit vom fordistischen Produktionsmodell abgerückt. Am Erfordernis der Massenproduktion habe es hingegen festgehalten und seinen Kritikern ein methodisch fehlerhaftes Vorgehen bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffs "Produktionsbetrieb" vorgehalten.

12

Dass diese Entscheidungen erneut in Rechtsprechung oder Literatur Kritik erfahren hätten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Vielmehr zeigt der Kläger unter Heranziehung allgemeiner Literatur wie zB Büchern der Methodenlehre und Lexika bzw Wörterbüchern auf, dass eine Grundlage für die Beschränkung des Begriffs "Produktionsbetrieb" iS der VO-AVItech und ihrer 2. DB auf Betriebe mit standardisierter Massenproduktion nicht erkennbar sei. Wortlaut, systematische Einordnung, Historie und Regelungszweck sprächen vielmehr für eine gegenteilige Betrachtung. Dass der Kläger die höchstrichterliche Rechtsprechung für unzutreffend hält, begründet jedoch nicht die erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits entschiedenen Rechtsfrage.

13

Ob eine aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, kann schließlich nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen beurteilt werden, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welche Tatsachen das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung aber nicht an. Soweit der Kläger Sachverhaltsangaben mitteilt, zeigt er nicht auf, ob diese dem Berufungsgericht zuzuordnen sind.

14

Die Bitte des Klägers um einen gerichtlichen Hinweis, falls weiterer Vortrag für erforderlich gehalten werde, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde zunächst zurückzustellen wäre. Der Senat ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen (Senatsbeschluss vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B - sowie BSG Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - und vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG (BSG Beschluss vom 16.11.2011 - B 13 R 317/11 B).

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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