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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: B 5 RS 36/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10678
Aktenzeichen: B 5 RS 36/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 10.09.2015 - AZ: L 1 RS 2/14

BSG, 13.01.2016 - B 5 RS 36/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 36/15 B

L 1 RS 2/14 (Bayerisches LSG)

S 3 R 504/13 (SG Würzburg)

.....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.9.2015 hat das Bayerische LSG dem Kläger die Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien (JEP) für die Zeit vom 4.11.1965 bis 2.10.1990 im Überprüfungsverfahren versagt und es gleichzeitig abgelehnt, die Feststellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 gerichtlich aufzuheben, wonach die bindende Entscheidung über die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Überführungsbescheid vom 31.10.2000 und im Bescheid vom 10.1.2001 rechtswidrig sei.

2

Nach Zustellung am 12.11.2015 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.12.2015, der am 9.12.2015 beim BSG eingegangen ist, "Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision durch das Bayerische Landessozialgericht" eingelegt und gleichzeitig gebeten, ihm die für einen PKH-Antrag notwendigen "Unterlagen, z.B. Formblätter" zu übersenden. Mit Richterbrief vom 10.12.2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine persönliche Beschwerdeeinlegung nicht fristwahrend sei und er deshalb die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "innerhalb der Rechtsmittelfrist (d.h. bis Montag, den 14.12.2015, 24.00 Uhr) beim Bundessozialgericht" einreichen und hierfür "das für diese Erklärung vorgeschriebene Formular benutzen" müsse. Dem sog "Ab-Vermerk" in der Gerichtsakte ist zu entnehmen, dass der Richterbrief am 10.12.2015 gefertigt und unter Beifügung des PKH-Erklärungsformulars nebst Vorblatt am selben Tage zur Post gegeben worden ist. Am 15.12.2015 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, das Senatsschreiben vom 10.12.2015 erst am 15.12.2015 erhalten zu haben und gleichzeitig behauptet, "ein PKH-Vordruck habe nicht beigelegen". Dies hat er mit Schriftsatz vom 15.12.2015 (Eingang beim BSG: 16.12.2015) bekräftigt und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine "nicht mehr vollständig aktuelle Erklärung - Stand Dezember 2013 -" auf dem Vordruck vorgelegt, den die am 22.1.2014 außer Kraft getretene PKHVV (BGBl I 1994, 3001) eingeführt hatte. Erst mit Schriftsatz vom 18.12.2015, der am 21.12.2015 beim BSG eingegangen ist, hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular abgegeben, das durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführt worden ist.

3

Der Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKHFV eingeführten amtlichen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 ff; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung (Erläuterungen zur PKH) des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist. Zwar ist der Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 14.12.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung auf dem amtlichen Formular hat der Kläger dem BSG indessen erst eine Woche nach Fristablauf am 21.12.2015 vorgelegt.

4

Der Kläger war auch nicht an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen gehindert, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass gesetzlich eingeräumte Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft werden dürfen, und zwar bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze. Ein Rechtsmittelführer darf die Bearbeitung auch für den letzten Tag der Frist vorsehen, wenn er die fristwahrende Handlung - ggf unter Einsatz eines Telefaxgerätes - noch rechtzeitig vornehmen kann (BSG Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 11/94 - Juris RdNr 24 und vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - BSGE 72, 158, 160 = SozR 3-1500 § 67 Nr 7 S 18 mwN auch zur Rechtsprechung des BVerfG sowie Beschluss vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - Juris RdNr 8). Allerdings trifft ihn bei voller Ausschöpfung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht darauf zu achten, dass die Übermittlung noch rechtzeitig und wirksam innerhalb der Frist möglich ist (BSG aaO und BGH Beschluss vom 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 RdNr 8).

5

Der Kläger trägt hierzu vor, er habe die mit Schriftsatz vom 7.12.2015 (Eingang: 9.12.2015) erbetenen Formblätter nicht erhalten; das Antwortschreiben des BSG vom 10.12.2015 sei bei ihm erst am 15.12.2015 - ohne amtliches Formular - eingegangen. Diese Umstände führen indes nicht zu einer schuldlosen Fristversäumnis. Denn der Kläger hätte spätestens am letzten Tag der Frist dafür sorgen müssen, dass die im Internet (unter www.bsg.bund.de), im Schreibwarenhandel und bei jedem Gericht erhältliche PKH-Erklärung spätestens an diesem Tag beschafft und dem BSG vollständig ausgefüllt übermittelt wird - ggf per Telefax. Der Senat erlaubt sich den Hinweis, dass der Kläger den amtlichen Vordruck beispielsweise in der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Würzburg in der Ludwigstraße 33 zu den üblichen Dienstzeiten kostenfrei erhalten hätte, das nur ca m von seiner Wohnung in der K. straße in Würzburg entfernt liegt.

6

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Folglich kann offenbleiben, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zu verneinen sind, weil dem Kläger der Einsatz seines Vermögens (Giro- und Sparkonto iHv über Euro, Euro) zur Begleichung der Kosten eines Rechtsanwalts zuzumuten ist (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO) und für ihn keine Härte bedeuten würde (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO, § 90 Abs 3 S 1 SGB XII), obwohl angeblich Euro aus einer Schmerzensgeldzahlung stammen (zur prozesskostenhilferechtlichen Freistellung von Schmerzensgeld: BVerwG Beschluss vom 26.5.2011 - 5 B 26/11, 5 PKH 7/11 [5 C 10/11] - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 47 und Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256 zur sozialhilferechtlichen Härtefallregelung des § 88 Abs 3 BSHG).

7

Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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