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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: B 14 AS 106/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10331
Aktenzeichen: B 14 AS 106/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 28.07.2015 - AZ: L 16 AS 118/15

BSG, 13.01.2016 - B 14 AS 106/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 106/15 BH

L 16 AS 118/15 (Bayerisches LSG)

S 11 AS 640/14 (SG Augsburg)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Augsburg Stadt,

August-Wessels-Straße 35, 86156 Augsburg,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

2

Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 78b Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 28.7.2015 erscheint aussichtslos.

4

Wie sich aus dem Verb "erscheinen" ergibt, ist keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich, sondern eine summarische Prüfung ähnlich wie im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) (§ 73a SGG, § 114 ZPO). Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab aber nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (Bundessozialgericht [BSG] vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1; Bundesgerichtshof [BGH] vom 29.9.2011 - V ZA 14/11 - RdNr 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, § 78b RdNr 5; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 78b RdNr 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl 2014, § 78b RdNr 1).

5

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen. Der Kläger selbst hat seinen Antrag mit "Verfahrensfehlern und Verdrehung höchstrichterlicher Rechtsprechung" begründet. Das LSG habe seine Verpflichtungsklage als statthaft anerkennen müssen, da ihm ansonsten das prozessuale Recht genommen werde, durch Klage den gewünschten Bescheid zu erzwingen. Die im Verwaltungsverfahren gewünschten Unterlagen dienten nur der Verzögerungstaktik, um einen Sozialhilfeempfänger auszuhungern und obdachlos zu machen. Das LSG habe sich auch um die Beweiserhebung gedrückt, denn es sei im Rahmen der Verpflichtungsklage zu prüfen gewesen, ob und wann sein Anspruch bestehe. Die Frage seiner Mitwirkungspflichten sei unter Umschiffung des Datenschutzes beantwortet worden. Letztlich werde durch die Rechtsprechung seine Rechtsweggarantie aus Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) ausgehöhlt und sein Eigentumsrecht aus Art 14 GG verletzt, weil sein "HartzIV-Anspruch" staatlicherseits vereitelt würde.

6

Aus diesem Vorbringen in Verbindung mit der beigezogenen Verfahrensakte lässt sich keine abstrakte Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre, sodass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ausscheidet. Auch ist das LSG in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, sondern hat sich vielmehr ausdrücklich auf diese Rechtsprechung bezogen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

2. Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.

8

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier aus den oben aufgezeigten Gründen nicht erfüllt, zumal schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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