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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2016, Az.: B 4 AS 251/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10148
Aktenzeichen: B 4 AS 251/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 08.07.2015 - AZ: L 12 AS 217/14 ZVW

SG Münster - AZ: S 10 (15) AS 145/08

BSG, 05.01.2016 - B 4 AS 251/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 251/15 B

L 12 AS 217/14 ZVW (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 10 (15) AS 145/08 (SG Münster)

..................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Münster,

Ludgeriplatz 4, 48151 Münster,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2016 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 - L 12 AS 217/14 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig sind höhere Leistungen für Unterkunftskosten nach dem SGB II in der Zeit vom 1.3.2008 bis 31.7.2008.

2

Der 1950 geborene Kläger bewohnte eine ca 76 qm große Wohnung, für die ihm aufgrund eines Vertrags mit der S GmbH ab 1.1.2008 Kosten in Höhe von 611,24 Euro monatlich entstanden sind. Er bezog ab 1.8.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 18.9.2007 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er sich um eine Kostensenkung bemühen müsse, weil seine Wohnung unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus die angemessene Mietgrenze von 428,85 Euro (Kaltmiete zzgl Nebenkosten) um 101,57 Euro überschreite. Ab 1.3.2008 wurden noch KdU in Höhe von 484,09 Euro (1.3.2008 bis 30.6.2008) bzw 484,02 Euro (7/2008) für eine 45-qm-Wohnung gezahlt (Bescheid vom 13.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 28.5.2008; Teilanerkenntnis vom 17.11.2010). Diese Beträge setzten sich aus einer Bruttokaltmiete in Höhe von 428,85 Euro (7,43 Euro/qm zzgl Nebenkosten in Höhe von 2,10 Euro/qm) sowie Heizkosten in Höhe von 55,24 Euro (3/2008 bis 6/2008) bzw 55,17 Euro (7/2008) zusammen.

3

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die als angemessen festgesetzten Aufwendungen für die Bruttokaltmiete jedenfalls nicht zu niedrig bestimmt seien (Urteil vom 20.6.2012). Es hat dahinstehen lassen, ob die Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügten und eine - wie vorliegend - eigene Berechnung des SG eine ausreichende Grundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annehme. Die angemessene Miete werde jedenfalls durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes - konkret für den Kläger - als alleiniges Haushaltsmitglied bei der für Münster geltenden Mietenstufe IV auf den Wert nach § 8 WoGG in Höhe von 325 Euro zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 % auf 357,50 Euro begrenzt. Die mit 428,85 Euro als angemessen befundene Bruttokaltmiete liege über dieser Grenze. Die Heizkosten habe der Beklagte in tatsächlicher Höhe übernommen.

4

Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das BSG und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R) hat das LSG weitere Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers und zur Zumutbarkeit eines Umzugs durchgeführt sowie den Beklagten zur Erläuterung seines Konzepts zu den angemessenen Unterkunftskosten auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Münster aufgefordert. Sodann hat es die Berufung als unzulässig angesehen, weil im streitigen Zeitraum nur ein Differenzbetrag unter 750 Euro streitig sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für seine Unterkunftsbedarfe, weil eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Unabhängig hiervon seien ihm Unterkunftskosten in angemessener Höhe bewilligt worden. Auf der Grundlage der Daten des qualifizierten Mietspiegels 2005 für die Stadt Münster und deren Auswertung habe der Beklagte einen angemessenen Grundmietpreis festgelegt, der den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (Urteil vom 8.7.2015).

5

Nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts am 21.7.2015 hat zunächst der Kläger mit einem am 14.8.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die am 20.8.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, hat - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 21.10.2015 - mit Schreiben vom 15.10.2015 erklärt, dass sich ihre Vertretung des Klägers auf die Einlegung der Beschwerde beschränke.

II

6

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

7

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - auch in der ersten und zweiten Instanz - sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

8

Zwar könnte der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensfehler rügen, weil das Berufungsgericht nach dem Tenor seiner Entscheidung durch Prozess- statt Sachurteil entschieden hat. Einer solchen Entscheidung steht die Bindungswirkung der Zurückverweisungsentscheidung des Senats entgegen. Diese erstreckt sich auch auf die den unmittelbaren Gründen für die Zurückverweisung vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese - wie die Zulässigkeit der Berufung - die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht waren (BVerwG Urteil vom 30.5.1973 - VIII C 159.72 - BVerwGE 42, 243, 247; BVerwG Urteil vom 21.8.1997 - 8 B 151/97 - NJW 1997, 3456; vgl ausdrücklich für die implizite Bejahung notwendiger Voraussetzungen: BFH Urteil vom 25.6.1975 - I R 78/73 - BFHE 117, 4).

9

Der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung steht jedoch entgegen, dass das angefochtene Urteil - unabhängig von diesem möglicherweise geltend zu machenden Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels - aus den vom Berufungsgericht ergänzend und umfangreich durchgeführten Feststellungen und Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Insofern greift der Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 S 2 SGG auch im Verfahren der Revisionszulassung. In gleicher Weise wie für eine stattgebende Entscheidung im Revisionsverfahren ist auch für eine Revisionszulassung kein Raum, wenn feststeht, dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen eines Verfahrensfehlers - auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Verwerfung der Berufung als unzulässig - jedenfalls im Ergebnis Bestand haben wird (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B, RdNr 3, 9; BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B, RdNr 9; BSG Urteil vom 9.11.1982 - 11 RA 48/82 - SozR 2200 § 1248 Nr 39). So liegt der Fall hier.

10

Das Berufungsgericht hat bei Überprüfung des angemessenen qm-Preises auf der Grundlage des schlüssigen Konzepts des Beklagten die von den beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in zahlreichen Entscheidungen niedergelegten verallgemeinerbaren (dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängigen) und entwicklungsoffenen Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe beachtet, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen und sich insbesondere auch mit der Erstellung von schlüssigen Konzepten anhand von Mietspiegeldaten befassen (vgl insb BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Es hat bei seiner nunmehr durchgeführten Prüfung des von dem Beklagten mit Schreiben vom 8.4.2014 erläuterten schlüssigen Konzepts auf der Grundlage der Daten des qualifizierten Mietspiegels 2005 für die Stadt Münster diese Maßstäbe zur Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, des Vergleichsraums sowie auch des Wohnungsstandards zugrunde gelegt. Ausreichend ist, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 81 RdNr 19).

11

Wie der Senat bereits betont hat, handelt es sich im Übrigen bei einzelnen Fragestellungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts (vorgenommene Ermittlungen, daraus gezogene Rückschlüsse und Feststellungen zur Aktualität der Werte) regelmäßig um Feststellungen und Beweiswürdigungen der Tatsacheninstanzen. Welche konkreten tatsächlichen Anforderungen zu stellen sind, kann nicht generell, sondern nur unter Beachtung der tatsächlichen regionalen Gegebenheiten durch die Tatsacheninstanzen beantwortet werden (vgl BSG Beschluss vom 23.8.2012 - B 4 AS 262/11 B; BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B). Insoweit hat das LSG beanstandungslos die alleinige Berücksichtigung von Wohnungen der Baualtersklassen für die Zeit ab 1992 und damit die Ausklammerung von Wohnungen mit Etagentoilette oder unzureichender Heizung sowie die Einbeziehung von Wohnungen sämtlicher Standards als ausreichend gewürdigt.

12

Es ist daher auch nicht erkennbar, dass einem Prozessbevollmächtigten eine für die Zulassung der Revision erforderliche Darlegung grundsätzlich bedeutsamer, höchstrichterlich noch nicht entschiedener Rechtsfragen gelingen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Gleiches gilt für die Divergenz iS der Abweichung eines abstrakten Rechtssatzes in dem Urteil des LSG von einem solchen des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

13

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzubringen. Soweit der Kläger eine ungenügende Sachaufklärung bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen beanstandet, kann dies keine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde begründen. Dies folgt aus § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Danach kann ein Verfahrensfehler auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

15

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Knickrehm
Mutschler
Behrend

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