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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.01.2016, Az.: B 5 R 26/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10535
Aktenzeichen: B 5 R 26/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 12.11.2015 - AZ: L 1 R 644/15 B ER

SG Augsburg - AZ: S 1 R 386/15c ER

BSG, 04.01.2016 - B 5 R 26/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 26/15 S

L 1 R 644/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 1 R 386/15 ER (SG Augsburg)

...........................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 - L 1 R 644/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung wird angeordnet.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 12.11.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 21.7.2015, mit dem das SG Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung einer Rentennachzahlung abgelehnt hatte, zurückgewiesen und ihm gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.

2

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Computerfax vom 17.11.2015 privatschriftlich "Sofortige Beschwerde" eingelegt, sich als "obdachlos" bezeichnet und bekräftigt, dass er über keine Wohn-, Melde- oder Postadresse verfüge. Deshalb sei er nur "per e-Post" über die E-Mail-Adresse "....." zu erreichen.

3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss vom 12.11.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor.

4

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Als Prozessgericht (§ 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 186 Abs 1 S 1 ZPO) hat der Senat die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses angeordnet, weil der Aufenthaltsort des angeblich obdachlosen Beschwerdeführers unbekannt ist (vgl dazu BVerwG Beschluss vom 14.2.2012 - 9 B 79/11 ua - Juris RdNr 11 mwN) und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 63 Abs 2 S 1 iVm § 185 Nr 1 ZPO). Soweit es § 174 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 63 Abs 2 S 1 SGG zulassen, ein Schriftstück Verfahrensbeteiligten, die der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben, als elektronisches Dokument gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, ergibt sich daraus nichts anderes. Das die Zustellung bewirkende elektronische Dokument ist zu diesem Zweck nämlich ua "mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen" (§ 174 Abs 3 S 3 ZPO). Das Bundessozialgericht ist jedoch technisch (noch) nicht in der Lage, elektronische Dokumente mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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