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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.12.2015, Az.: B 4 AS 259/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35245
Aktenzeichen: B 4 AS 259/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.07.2015 - AZ: L 2 AS 492/13

SG Leipzig - AZ: S 17 AS 1557/11

BSG, 30.12.2015 - B 4 AS 259/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 259/15 B

L 2 AS 492/13 (Sächsisches LSG)

S 17 AS 1557/11 (SG Leipzig)

..............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Jobcenter Leipzig,

Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein Erstattungsanspruch des Beklagten.

2

Der Kläger absolvierte im streitigen Zeitraum von Dezember 2010 bis Mai 2011 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ). Bis 31.3.2011 war er beim Malteser Hilfsdienst, von dem er ein monatliches Taschengeld von 330 Euro erhielt, zusammengesetzt aus 60 Euro als Unterkunftskostenzuschuss und 270 Euro als Taschengeld. Hinzu kam ein Essenszuschuss von 40 Euro und es wurde vereinbart, dass die Arbeitskleidung gestellt werde. Steuern entrichtete der Kläger hierauf nicht. Alsdann wechselte der Kläger zum Uniklinikum - Träger des FSJ war hier "H. e.V.". In den Monaten April und Mai 2011 erhielt er während seines dortigen Dienstes ein Taschengeld von 130 Euro. Vereinbart war darüber hinaus eine unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft oder ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten bzw eine Verpflegungspauschale in Geld. Beides zusammen betrug 150 Euro, sodass der Kläger insgesamt 280 Euro erhielt. Zusätzlich verfügte der - in einer rund 34 qm großen Wohnung (Unterkunftskosten: 250 Euro) allein lebende - Kläger über Kindergeld in Höhe von 184 Euro. Als Einkommen wurden vom Beklagten nach etlichen Korrekturen für den Monat Dezember 2010 266 Euro und die Folgemonate 284 Euro, jeweils vor der Absetzung der Versicherungspauschale bei der Leistungsberechnung, berücksichtigt. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte auch die Absetzung der Fahrtkosten sowie eines Freibetrags nach § 1 Abs 1 Nr 13 Alg II-V (idF vom 4.5.2010, mit Wirkung vom 1.6.2010, BGBl I 541) in Höhe von monatlich 60 Euro anerkannt.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Einkommen aus dem FSJ nicht um weitere Beträge zu bereinigen sei, insbesondere nicht um einen Erwerbstätigenfreibetrag. Denn es handele sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit, sondern den Jugendlichen sollten soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und ihr Verantwortungsbewusstsein für die Gemeinschaft gestärkt werden. Eine Vergleichbarkeit mit dem Wehr- oder Zivildienst sei nicht gegeben (Urteil vom 5.11.2012). Auch im Berufungsverfahren ist der Kläger erfolglos geblieben. Nach Auffassung des LSG handelt es sich bei den Unterkunftszuwendungen der Träger des FSJ nicht um Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. Auch seien die Geldleistungen für Verpflegung nicht unberücksichtigt zu lassen. Dies sei nach § 1 Abs 1 Nr 11 Alg II-V nur bei Verpflegung der Fall, die außerhalb der in §§ 2, 3 und 4 Alg II-V genannten Einkommensarten bereit gestellt werde. Soweit der Kläger Freibeträge für Arbeitsbekleidung, Arbeitsmaterialien und sonstige Werbungskosten als Aufwendungen, die notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbunden seien, in Abzug gebracht wissen wolle, lägen die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vor. Insoweit komme eine Absetzung nur in Betracht, wenn Aufwendungen, hier Geldaufwendungen, tatsächlich entstünden. Dies sei bei reinen Abnutzungen nicht der Fall. Im Übrigen könnten nur Aufwendungen für typische Berufsbekleidung vom zu berücksichtigenden Einkommen in Abzug gebracht werden. Zudem erfordere eine Absetzung den Nachweis konkreter Kosten, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Pauschalierung sei insoweit nicht vorgesehen (Urteil vom 16.7.2015).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil wendet sich der Kläger mit einer Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger hat zwar vier Rechtsfragen formuliert. Es ist ihm jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht gelungen, ihre höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit oder -fähigkeit bzw über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen.

8

Zunächst fragt der Kläger, ob Freibeträge über den in § 1 Abs 1 Nr 13 Alg II-V in den bis zum 31.12.2011 geltenden Fassungen geregelten Betrag von 60 Euro hinaus zu berücksichtigen seien, weil die ausschließliche Berücksichtigung von 60 Euro zu einer verfassungswidrigen Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums führe. Hier legt der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, angesichts dessen, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, nicht ausreichend dar. In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG vom 21.9.2015 - B 9 V 29/15 B - Juris RdNr 8). Eine Darlegung dessen ist dem Kläger hier nicht gelungen.

9

Die alleinige Behauptung, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden seien, reicht nicht (BSG vom 27.7.2015 - B 10 EG 3/15 B - Juris RdNr 8). Insoweit wäre eine Konkretisierung erforderlich gewesen, denn das hier angewandte Recht ist aktuell seit vier Jahren außer Kraft.

10

Ebenso wenig ist es dem Kläger gelungen, einen anderen Grund für die Notwendigkeit der Befassung des BSG mit dem ausgelaufenen Recht darzulegen. Insoweit reicht die pauschale Begründung nicht aus, aufgrund der alten Rechtslage - also der Absetzung von nur 60 Euro vom erzielten Einkommen - werde das soziokulturelle Existenzminimum im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG vom 9.2.2010 (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) evident unterschritten. Der Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber die Beträge in dem ab dem 1.1.2012 geltenden § 1 Abs 7 Alg II-V (BGBl I 2011, 2833) angehoben habe, besagt noch nichts darüber, dass eine Gefährdung der Existenz durch den vorherigen Betrag gegeben gewesen sein könnte. Hier mangelt es an Ausführungen, dass durch eine unterlassene höhere Absetzung vom tatsächlich zugeflossenen Einkommen, das leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, der gesetzlich fixierte Betrag der Regelleistung als einer vorgegebenen Rechengröße auf der Bedarfsseite unterschritten wird (vgl hierzu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, Juris RdNr 130). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Absetzung von während des FSJ gezahltem "Taschengeld" keine echte Belastung gegenüber steht, sondern die teilweise Freistellung der Motivierung der Jugendlichen gelten soll, sich stärker zu engagieren (Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, S 7). Echte Aufwendungen, wie solche für Versicherungsbeiträge oder Fahrtkosten, sind darüber hinaus absetzungsfähig. Hieraus folgt, über den Regelbedarf hinaus verbleibt dem Leistungsberechtigten ein zusätzlicher Geldbetrag. Dass es jedoch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führt, wenn der zusätzliche Betrag ursprünglich niedriger war als ein vom Verordnungsgeber später festgelegter, legt der Kläger nicht dar.

11

Auch im Hinblick auf die zweite - vom Kläger formulierte - Rechtsfrage fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Notwendigkeit ihrer höchstrichterlichen Beantwortung. Er fragt, ob § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II in den bis zum 31.3.2011 geltenden Fassungen und nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben bei einem Bundesfreiwilligendienst Leistenden zu berücksichtigen seien, die in der Abnutzung der selbst gestellten (Arbeits-)Kleidung liegen, und ob solche Ausgaben in analoger Anwendung der die Zivildienst Leistenden betreffenden Regelungen mit einem pauschalen Satz (von etwa 0,69 Euro täglich) Berücksichtigung zu finden hätten; dies insbesondere deshalb, weil die ausschließliche Berücksichtigung von 60 Euro zu einer verfassungswidrigen Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums führe. Abgesehen davon, dass es sich bei letzter Behauptung - wie soeben dargelegt - um eine vom Kläger nicht begründete Unterstellung handelt, mangelt es weiter an einer Auseinandersetzung des Klägers mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zur Absetzbarkeit von Beträgen für Berufsbekleidung. Er legt nicht dar, dass sich die Frage nicht anhand besagter Rechtsprechung beantworten lässt, sodass eine weitere Befassung des BSG damit erforderlich ist. So hat der erkennende Senat bereits festgestellt, dass im SGB II eine kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" gefordert wird. Dabei unterfalle dieser Absetzung nur die "typische Berufskleidung", die von der "bürgerlichen Kleidung" abzugrenzen sei. Unabhängig davon, ob sie während des FSJ, dem Zivildienst oder im Rahmen einer Erwerbstätigkeit genutzt wird, handelt es sich nach Auffassung des BSG nur dann um Berufsbekleidung, wenn sie nach ihrer funktionalen Bestimmung entweder der Unterscheidungsfunktion oder der Schutzfunktion dient (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 19, 20). Wieso dies gleichwohl einen pauschalierenden Abzug für nicht näher bestimmten Kleiderverschleiß zulassen könnte, führt der Kläger nicht aus. Ebenso legt er nicht dar, wieso ein ihn begünstigendes Ergebnis trotz Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG aus einer Parallele zum EStG gezogen werden könnte. Hierzu hat der Senat entschieden, dass der Gesetzgeber schon vom Wortlaut der Absetzregelungen des SGB II nicht unmittelbar an die Regelung in § 9 EStG zu den Werbungskosten anknüpfe. Es bestehe keine Identität zwischen den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und den Werbungskosten iS des § 9 EStG oder nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebiete (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 18). Dass Letzteres beim FSJ der Fall sei, legt der Kläger nicht dar.

12

Auch bei der dritten Rechtsfrage gelingt es ihm nicht, eine grundsätzliche Bedeutung, die eine Befassung des BSG mit ihr erforderlich macht, darzubringen. Er fragt, ob gemäß § 1 Abs 1 Nr 11 Alg II-V die einem Freiwilligendienst Leistenden gewährte Verpflegungspauschale angerechnet werden dürfe. Hier hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass sich die Antwort nicht bereits aus der Verordnung ergibt, insbesondere dazu, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Dienst im Rahmen des FSJ nicht um solche iS des § 4 Alg II-V, also sonstige Einnahmen handelt. An dieser Stelle thematisiert er weder, dass die Aufzählung in § 4 Alg II-V bereits vom Wortlaut her nicht abschließend ist, noch wie bei der vorhergehenden Rechtsfrage von ihm ausführlich dargebracht, ob für das FSJ dasselbe wie für den Ersatzdienst zu gelten hat.

13

Bei der vierten Rechtsfrage, ob ein gewährter Unterkunftszuschuss iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in den bis zum 31.3.2011 geltenden Fassungen bzw iS des § 11a Abs 3 S 1 SGB II einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II oder ausschließlich dem mit der Gewährung der Kosten der Unterkunft nach dem verfolgten Zweck dienten, fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, zumindest aber zur Klärungsfähigkeit dieser Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit.

14

Im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit mangelt es wiederum an einer Begründung dafür, warum sich die Rechtsfrage nicht unter Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Der Kläger macht hierzu keinerlei Ausführungen. Die pauschale Behauptung der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt dem Begründungserfordernis nicht. Zur Klärungsfähigkeit führt er aus, dass die Frage für die Falllösung erheblich sei, weil dann, wenn auch andere Aufwendungen als die reinen Unterkunftskosten von dem Unterkunftszuschuss umfasst seien, wie zB Telefon, Energieversorgung oder Fernsehen, sich eine geringer ausfallende Anrechnung des Unterkunftszuschusses ergeben könnte und damit auch eine Aufhebung der Leistungsbewilligung in nur geringerem Umfang als erfolgt. Dabei legt er nicht dar, inwieweit dies auch gilt, wenn mit der pauschalen Regelleistung Aufwendungen für die soeben benannten Positionen ebenfalls vom Beklagten zur Existenzsicherung erbracht worden sind.

15

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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