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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2015, Az.: B 14 AS 60/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35383
Aktenzeichen: B 14 AS 60/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 28.05.2015 - AZ: L 3 AS 550/14

SG Speyer - AZ: S 6 AS 709/14

BSG, 29.12.2015 - B 14 AS 60/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 60/15 BH

L 3 AS 550/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 6 AS 709/14 (SG Speyer)

.....................................................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen,

Kaiser-Wilhelm-Straße 52, 67059 Ludwigshafen,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Klägerin kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer zugelassenen Beschwerde nach §§ 160, 160a SGG nicht zulässig.

2

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH im Wesentlichen damit, dass sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das LSG in der Sache unzutreffend entschieden hätten und dass ihr für die Zeit vom 24.7.2008 bis zum 31.12.2009 weitere 3150 Euro zustünden. Sie beanstandet weiterhin, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und sieht insbesondere in der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss des LSG vom 28.5.2015 (L 3 AS 550/14), das Urteil des SG Speyer vom 24.9.2014 (S 6 AS 709/14) und den vor dem SG Speyer am 30.1.2014 geschlossenen Vergleich in dem Verfahren S 14 AS 1675/11 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.7.2015 (1 BvR 1555/15) ihr "Menschenrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

3

Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss des BVerfG wendet, ist das Bundessozialgericht (BSG) von Verfassungs wegen und nach den gesetzlichen Vorschriften nicht berufen, dessen Entscheidungen zu überprüfen.

4

Im Rahmen der genannten Zuständigkeit des BSG zur Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2, § 160a Abs 4 Satz 1 SGG ist ein Zulassungsgrund in dem eingangs genannten Sinne nicht erkennbar.

5

Weder lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden konkreten Rechtsstreit klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre, sodass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ausscheidet, noch ist erkennbar, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Mögliche Fragen zur Anwendung des § 40 Abs 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sind durch das Urteil des BSG vom 26.6.2013 (B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4) geklärt.

6

Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine falsche Besetzung des Gerichts vorgelegen hätte; die Anforderungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG sind vorliegend gewahrt worden, vor allem ist die vorherige Anhörung der Beteiligten erfolgt.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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