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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: B 4 SF 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34816
Aktenzeichen: B 4 SF 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Aurich - AZ: S 25 AS 449/15

BSG, 22.12.2015 - B 4 SF 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 SF 9/15 S

S 25 AS 449/15 (SG Aurich)

1. ......................................,

2. ......................................,

3. ......................................,

4. ......................................,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 4.: ...........................................,

gegen

Landkreis Leer Zentrum für Arbeit - Jobcenter,

Bavinkstraße 23, 26789 Leer,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

I

1

Die Kläger bezogen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen. Der Beklagte nahm die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 teilweise zurück, verlangte die Erstattung überzahlter Leistung und lehnte die Rücknahme dieser Bescheide auch im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ab (Bescheid vom 22.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2015). Der Vorsitzende der 25. Kammer des SG Aurich hat das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG nach § 58 SGG ausgesetzt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vier Kläger hätten ihren Wohnsitz allesamt nicht im Bezirk des SG Aurich und übten dort auch keine Beschäftigungen aus. Aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Kläger kämen drei Landessozialgerichte in Betracht.

II

2

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte unterschiedlicher LSGBezirke zuständig sind. Für die Kläger zu 1 und 2 ist das SG Dresden, für den bei Klageerhebung mit eigenem Haushalt in P. wohnenden Kläger zu 3 das SG Dortmund und für die gleichfalls bei Klageerhebung mit eigenem Haushalt in H. lebende Klägerin zu 4 das SG Hamburg zuständig.

3

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis kann allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Die Kläger sind Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Die Erstattungsforderungen beruhen auf demselben Umstand, nämlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der vertikalen und horizontalen Verteilung nach § 9 Abs 2 S 1 bis 3 SGB II. Das streitige Rechtsverhältnis kann daher allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, sodass nach § 202 SGG iVm § 62 Abs 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.

4

Zum zuständigen Gericht ist das SG Hamburg zu bestimmen, weil dieses zumindest für die Klägerin zu 4 zuständig ist und für die anderen Kläger sowie den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten gut erreichbar erscheint. Dies hat auch der Beklagte vorgeschlagen, ohne dass die Kläger insofern Einwände erhoben haben.

5

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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