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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: B 4 AS 140/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 37604
Aktenzeichen: B 4 AS 140/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 30.09.2015 - AZ: L 10 AS 1581/15

SG Berlin - AZ: S 116 AS 3372/14

BSG, 22.12.2015 - B 4 AS 140/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 140/15 BH

L 10 AS 1581/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 116 AS 3372/14 (SG Berlin)

........................................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,

Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 - L 10 AS 1581/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Zuschusses für ihre private Krankenversicherung und von Unterkunftskosten für die Zeit vom 1.1.2014 bis 30.6.2014.

2

Sie bewohnt eine ca 150 qm große Eigentumswohnung, welche sie durch notariellen Vertrag vom 17.12.2007 - je zur ideellen Hälfte - ihren beiden Kindern gegen ein Nießbrauch zu lebenslangem Nutzungsrecht übertragen hatte. Unter der Überschrift "Wohngeld" ist in § 8 Abs 1 des Vertrags ua geregelt, dass diese alle sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Verwaltervertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Übergeberin übernehmen. Die Klägerin bezieht seit dem 6.12.2010 Alg II (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ist bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) AG kranken- und pflegeversichert. Auf ihren Antrag vom 12.11.2013, mit dem sie - ohne weitere Angaben - einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 731 Euro geltend machte, bewilligte der Beklagte Regelleistungen in Höhe von 391 Euro monatlich sowie einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung in Höhe von 305,16 Euro und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 31,11 Euro (Bescheide vom 14.11.2013 und 23.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2013). Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 11.6.2015 "weitere Leistungen für die Krankenversicherung der Klägerin für die Zeit vom 01.Januar bis 30.Juni 2014 iHv monatlich 8,72 EUR" anerkannt hatte, hat das SG die auf weitere Leistungen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 200,63 Euro sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der gezahlten Wohngeldkosten gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11.6.2015). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Zuschussbedarf zu den Aufwendungen der Klägerin zur privaten Krankenversicherung sei zutreffend nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II iVm § 12 Abs 1c S 5 und 6 VAG nach dem halben Beitrag des Basistarifs ohne Selbstbehalt bemessen worden. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Beklagte verpflichtet sein könne, einen höheren Beitrag zu erbringen, sei nicht zu erkennen. Der Wechsel in den Basistarif zur Kostensenkung sei der Klägerin zumutbar gewesen. Wohngeldzahlungen nach § 28 Abs 2 WEG könnten nur anerkannt werden, wenn zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung seitens der Klägerin bestanden habe, was sich indes für den streitigen Zeitraum nicht feststellen lasse. Beide Kinder hätten sich im Innenverhältnis zur Klägerin ausdrücklich zur Wohngeldzahlung verpflichtet. Bei der Einstandspflicht für die Lasten und Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft stelle § 16 Abs 2 WEG allein auf die Eigentümerstellung ab.

3

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

II

4

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

5

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Da eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7), müsste ein zugelassener Prozessbevollmächtigter konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren können, die klärungsbedürftig und -fähig sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ist das LSG indes zutreffend davon ausgegangen, dass die Erbringung steuerfinanzierter Leistungen für Unterkunftskosten nach § 22 SGB II - unbesehen einer weiter zu prüfenden Angemessenheit - ua an eine rechtliche Zahlungsverpflichtung anknüpft (vgl zB BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 79 zur Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zu Sonderumlagen durch Beschluss einer Eigentümerversammlung), für die hier - nach Eigentumsübertragung auf die Kinder - keine rechtlichen und - nach den Feststellungen des LSG - im Übrigen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar sind. Die im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG zur Übernahme der Beiträge privat krankenversicherter SGB II-Berechtigter haben diesen Komplex umfassend gewürdigt, ohne dass Anhaltspunkte für einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf gegeben sind. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte.

7

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zu bezeichnen. Dies betrifft auch das Vorbringen der Klägerin, sie sei - wegen der Nichtanordnung ihres persönlichen Erscheinens - in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, die nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 111 RdNr 2b), und nicht die Funktion hat, das rechtliche Gehör der Betroffenen sicherzustellen, ausnahmsweise ermessensfehlerhaft war und die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zB Beschluss des Senats vom 2.8.2010 - B 4 AS 48/10 R).

8

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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