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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.12.2015, Az.: B 2 U 130/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34647
Aktenzeichen: B 2 U 130/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.04.2015 - AZ: L 3 U 3466/12

BSG, 21.12.2015 - B 2 U 130/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 130/15 B

L 3 U 3466/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 U 3699/09 (SG Mannheim)

...............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80 229,49 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe in ihrem Schriftsatz vom 31.7.2015 nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Mit dem weiteren Schriftsatz vom 9.11.2015 konnte die Beschwerde schon deshalb nicht erstmals hinreichend begründet werden, weil dieser nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einging.

2

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, hätte sie ua darlegen müssen, dass eine bestimmte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war oder weiterhin oder erneut klärungsbedürftig ist (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65), weil sich auch aus sonstigen höchstrichterlichen Entscheidungen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2) und weil deren Beantwortung nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn die Klägerin benennt selbst höchstrichterliche Entscheidungen, aus denen sich nach ihrer Auffassung die zutreffende Beantwortung der von ihr formulierten Rechtsfragen ergibt. Sie macht im Kern die fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das LSG geltend, auf die allein die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

3

Auch das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf. Zwar benennt sie das Urteil des Senats vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R -, zeigt jedoch nicht in der erforderlichen Weise auf, dass das LSG nicht nur einen in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz missverstanden oder übersehen oder die Entscheidung in ihrer Tragweite verkannt und deshalb das Recht unzutreffend angewandt haben, sondern die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt und andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Vielmehr rügt sie allein die nach ihrer Auffassung unzutreffende Berücksichtigung der in dieser Entscheidung des Senats aufgestellten Grundsätze und macht damit ebenfalls lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG geltend.

4

Schließlich wird auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Allein aus den von der Klägerin geltend gemachten Umständen, dass das LSG Vorbringen nicht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe und die Urteilsgründe unvollständig und widersprüchlich seien, kann nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 136 SGG (vgl hierzu zB BSG vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B) oder die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG - wie von ihr gerügt - geschlossen werden.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

7

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach Anhörung der Beteiligten mit 80 229,49 Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Rechtsstreit, der die Anfechtung eines Veranlagungsbescheides zum Gegenstand hat, kann das wirtschaftliche Interesse anhand der sich aus dem angefochtenen Bescheid mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung beziffert werden (vgl BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 59 f). Da hier die Veranlagung der Klägerin seit 1.1.2008 nach dem bis zum 31.12.2013 geltenden Gefahrtarif streitig ist, bemisst sich der Streitwert nach der Differenz der geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach dem bisherigen Gefahrtarif zu der Beitragshöhe bei Veranlagung nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Gefahrtarif in diesen Jahren. Diese Differenz beträgt im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2013 entsprechend den von der Klägerin nicht beanstandeten Aufstellungen der Beklagten, die diese mit den Schriftsätzen vom 2.10.2012 und 16.11.2015 mitgeteilt hat, insgesamt 80 229,49 Euro.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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