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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2015, Az.: B 9 V 9/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36345
Aktenzeichen: B 9 V 9/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.11.2014 - AZ: L 13 VG 33/14

SG Berlin - AZ: S 132 VG 28/13

BSG, 18.12.2015 - B 9 V 9/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 9/15 R

L 13 VG 33/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 132 VG 28/13 (SG Berlin)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Revisionskläger,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst ist am 17.11.2015 auf der Geschäftsstelle des 13. Senats des LSG Berlin-Brandenburg erschienen und hat sinngemäß ua Revision gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2014 - ihm zugestellt am 16.12.2014 - eingelegt und "Einsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG aufgrund von höherer Gewalt" beantragt. Der "vorherige Stand" solle zum 10.3.2015 einsetzen. Des Weiteren hat er erklärt, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nachgereicht werde.

2

Die Revision ist gemäß § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, da sie weder im angefochtenen Urteil des LSG noch durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

3

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers das eingelegte Rechtsmittel in eine an sich zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umgedeutet würde, müsste auch dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden, da es nicht innerhalb der am 16.1.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

4

Auch liegen keine Gründe vor, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Zum einen hat der Kläger weder Tatsachen, die zu einer Wiedereinsetzung führen können, glaubhaft gemacht, noch hat er die versäumte Rechtshandlung formgerecht und fristgerecht nachgeholt, nachdem er den Wegfall der von ihm geltend gemachten Hindernisse auf den 10.3.2015 datiert hat. Dementsprechend ist das Akteneinsichtsgesuch gegenstandlos.

5

Einen PKH-Antrag hat der Kläger - entgegen seiner Ankündigung - nicht nachgereicht, so dass nicht über die Bewilligung von PKH zu entscheiden ist. Im Übrigen gelten für die zeitlichen Vorgaben des PKH-Gesuchs die des beabsichtigten Rechtsmittels.

6

Wegen eines etwaigen Eilrechtsschutzes besteht keine Zuständigkeit des BSG. Insoweit bedarf es eines Antrags grundsätzlich an das SG oder LSG (§ 86b Abs 2 S 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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