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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2015, Az.: B 11 AL 89/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34721
Aktenzeichen: B 11 AL 89/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.10.2015 - AZ: L 3 AL 211/14

SG Mannheim - AZ: S 12 AL 2583/12

BSG, 18.12.2015 - B 11 AL 89/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 89/15 B

L 3 AL 211/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 AL 2583/12 (SG Mannheim)

...................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit der von ihr selbst verfassten Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28.10.2015 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

Der Klägerin kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war hieran ohne Verschulden gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat die Erklärung trotz Hinweises des Senats nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 7.12.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt. Es ist auch weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die von der Klägerin selbst erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb unzulässig. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG und im Schreiben des BSG vom 19.11.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung konnte nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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