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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2015, Az.: B 1 KR 71/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34051
Aktenzeichen: B 1 KR 71/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.06.2015 - AZ: L 11 KR 206/14

SG Ulm - AZ: S 13 KR 3574/11

BSG, 18.12.2015 - B 1 KR 71/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 71/15 B

L 11 KR 206/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 KR 3574/11 (SG Ulm)

.....................................................................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1972 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte in einem früheren Verfahren im Wesentlichen erfolglos, eine Aufstellung der Leistungen und deren Kosten zu erhalten, die für ihn in den Jahren 2001 bis 2007 sowie im Jahr 2009 erbracht wurden (die auf das Jahr 2008 bezogene Klage erledigte sich durch Übermittlung der geforderten Daten; Gerichtsbescheid des SG vom 8.4.2010 - S 3 KR 4087/09; Urteil des LSG vom 25.8.2010 - L 5 KR 1656/10; Beschluss des erkennenden Senats vom 22.12.2010 - B 1 KR 119/10). Im Oktober 2011 hat er erneut Klage erhoben und zuletzt beantragt, eine Aufstellung der Leistungen und deren Kosten zu erhalten, die für ihn in den Jahren 2002 sowie 2007 bis 2010 erbracht wurden. Die Klage ist vor dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, für die Zeit bis 2009 sei die Klage bereits unzulässig, weil sie Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens gewesen sei. Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens sei auch das Jahr 2008 gewesen. Insoweit habe sich das Verfahren bereits damals durch Übermittlung der Daten erledigt. Das Jahr 2012 sei Gegenstand eines anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 24.3.2014 - B 1 KR 120/13 B). Hinsichtlich des Jahres 2010 sei der Auskunftsanspruch erfüllt worden; insoweit habe der Kläger an seiner Klage nicht mehr festgehalten. Das Jahr 2011 sei nicht im Streit. Ein weitergehender Auskunftsanspruch bestünde weder nach § 305 SGB V noch nach § 83 SGB X (Urteil vom 23.6.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil vom 23.6.2015 ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

5

Der Rechtsstreit des Klägers bietet ausgehend von dem vom LSG zugrunde gelegten Streitgegenstand keinen Anhalt für eine über die Umstände des Einzelfalls hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Insbesondere hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 12/10 R - (BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr 1) grundsätzliche Ausführungen zum Anspruch Versicherter auf Bekanntgabe gespeicherter Behandlungsdaten gegen eine Krankenkasse und eine Kassenärztliche Vereinigung gemacht. Ob der Anspruch des Klägers vollständig erfüllt wurde, stellt keine Frage grundsätzlicher Bedeutung dar. Ebenso spricht nichts dafür, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bei summarischer Prüfung ergeben sich aus den Akten und dem Klägervorbringen auch keine ausreichenden Hinweise auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des LSG, auf dem das angegriffene LSG-Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger meint zwar, dass sich das Jahr 2010 nicht erledigt habe und seine Erklärung, die Klage sei "wiedergutgemacht", nicht als Erledigungserklärung gewertet werden dürfe. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler läge, hätte er doch keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG. Denn wenn - wie das LSG entschieden hat - der Anspruch für das Jahr 2010 erfüllt ist, fehlt dem Kläger unabhängig von der Auslegung seiner Erklärung jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage.

6

2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 2 und 3 SGG). Er hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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