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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: B 1 KR 20/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 39322
Aktenzeichen: B 1 KR 20/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.11.2015 - AZ: L 4 KR 370/13 B PKH

SG Augsburg - AZ: S 6 KR 120/13

BSG, 17.12.2015 - B 1 KR 20/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 20/15 S

L 4 KR 370/13 B PKH (Bayerisches LSG)

S 6 KR 120/13 (SG Augsburg)

...............................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

pronova BKK,

Brunckstraße 47, 67063 Ludwigshafen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2015 - L 4 KR 370/13 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Das SG Augsburg hat mit Beschluss vom 17.9.2013 den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 19.11.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung ihres PKH-Antrags zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.11.2015 Beschwerde eingelegt und am 11.12.2015 durch Einreichung eines (veralteten) Formulars der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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