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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2015, Az.: B 5 RE 28/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33830
Aktenzeichen: B 5 RE 28/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.07.2015 - AZ: L 11 R 5429/13

SG Heilbronn - AZ: S 4 R 2958/11

BSG, 15.12.2015 - B 5 RE 28/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RE 28/15 B

L 11 R 5429/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 2958/11 (SG Heilbronn)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 21.7.2015 hat es das LSG Baden-Württemberg im Zugunstenverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung der Antragspflichtversicherung im Beitragsbescheid vom 3.6.1992 zurückzunehmen und die gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Nach Auffassung des Klägers ist die Frage zu klären,

"ob die Verwaltung zu spontaner Aufklärung und Beratung verpflichtet ist, wenn das Handeln eines Antragstellers mit erheblicher Bedeutung im erkennbaren Widerspruch zu seinem bisherigen Handeln steht und ein Grund dafür nicht ersichtlich ist, sondern sich vielmehr aus seinem bisherigen Verhalten die Vermutung geradezu aufdrängt, dass der Antragsteller einen solchen Antrag nicht stellen wollte."

8

Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale welcher bundesrechtlichen Normen (§ 162 SGG) überhaupt in Rede stehen und mit Blick auf eine (Rechts-)Pflicht zur Spontanberatung ausgelegt oder ergänzt werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.

9

Obwohl die Beschwerdebegründung im Übrigen selbst darauf hinweist, dass es zur Frage der Spontanberatung bereits "eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen" gebe, benennt sie lediglich zwei Entscheidungen des BSG, ohne dabei jedoch aufzuzeigen, inwiefern über deren Aussagen hinaus und unter Berücksichtigung sonstiger einschlägiger Rechtsprechung eine weitere Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt noch erforderlich erscheint. Auch geht der Kläger weder auf das Senatsurteil vom 26.4.2005 (B 5 RJ 6/04 R - SozR 4-2600 § 4 Nr 2 = SozR 4-1200 § 14 Nr 6) noch auf das Urteil des 13. Senats vom 16.6.1994 (13 RJ 25/93 - SozR 3-1200 § 14 Nr 15) ein, wonach die Rentenversicherungsträger gerade umgekehrt verpflichtet sind, Versicherte bei einem Wechsel aus einer (renten-)versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine (renten-)versicherungsfreie selbständige Tätigkeit auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihren Versicherungsschutz gegen das Risiko verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hilfe einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs 2 SGB VI (früher: § 1227 Abs 1 S 1 Nr 9 RVO bzw § 2 Abs 1 Nr 11 AVG) aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdebegründung indes näher erläutern müssen, warum eine Antragspflichtversicherung - aus Sicht des Rentenversicherungsträgers - ausnahmsweise "völlig sinnlos" bzw "ein Grund dafür nicht ersichtlich" gewesen sei, um eine Pflicht zur Aufklärung und Spontanberatung überhaupt denkbar auszulösen.

10

Schließlich fehlen auch hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insoweit hätte der Kläger darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt aber schon offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat und verschweigt, ob sich der von ihr mitgeteilte Sachverhalt überhaupt auf den vom LSG festgestellten berufen will und ggf mit diesem ganz oder teilweise identisch ist. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, die angegriffene Entscheidung selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der Rechtsfragen schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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