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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: B 5 R 29/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33828
Aktenzeichen: B 5 R 29/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 26.10.2015 - AZ: L 5 SF 45/15 AB

LSG Hessen - AZ: L 5 R 287/14

BSG, 10.12.2015 - B 5 R 29/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 29/15 S

L 5 SF 45/15 AB (Hessisches LSG)

L 5 R 287/14 (Hessisches LSG)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2015 - L 5 SF 45/15 AB - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 26.10.2015 hat das Hessische LSG das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen Dr. Schröter in dem Rechtsstreit L 5 R 287/14 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt bzw Aufhebungsantrag gestellt.

3

Die (sinngemäße) Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 26.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor.

4

Das Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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