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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: B 11 AL 82/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33824
Aktenzeichen: B 11 AL 82/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 24.09.2015 - AZ: L 3 AL 175/13

SG Chemnitz - AZ: S 31 AL 83/12

BSG, 09.12.2015 - B 11 AL 82/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 82/15 B

L 3 AL 175/13 (Sächsisches LSG)

S 31 AL 83/12 (SG Chemnitz)

..................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 - L 3 AL 175/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und "Rechtsanwalt B." beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer "sofortigen Beschwerde" (vom 13.10.2015) gegen das Urteil (vom 24.9.2015) des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) - L 3 AL 175/13 - und beantragt für die Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.

2

Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, er war hieran ohne Verschulden gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.11.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt. Es ist auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die von dem Kläger erhobene "sofortige Beschwerde" kann nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG verstanden werden; diese entspricht jedoch nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb unzulässig. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG und im Schreiben des BSG vom 3.11.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung konnte nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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