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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: B 5 R 362/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33699
Aktenzeichen: B 5 R 362/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 27.08.2015 - AZ: L 1 R 32/14

SG Saarbrücken - AZ: S 9 R 858/12

BSG, 02.12.2015 - B 5 R 362/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 362/15 B

L 1 R 32/14 (LSG für das Saarland)

S 9 R 858/12 (SG für das Saarland)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Saarland,

Martin-Luther-Straße 2 - 4, 66111 Saarbrücken,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das LSG für das Saarland die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 5.2.2014 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

8

Hierzu trägt er vor, das LSG sei seinem Beweisantrag, ein schmerzmedizinisches Gutachten einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.

9

Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne der ZPO gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch dargetan werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchem Beweismittel der ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10

Der Kläger gibt nicht an, über welche konkreten Punkte - etwa Schmerzen in einzelnen Muskeln oder Muskelgruppen, andauernde Schmerzen bei nicht vollständig geklärten körperlichen bzw physiologischen Ursachen, bestimmte Beschwerdebilder, die mit länger andauernden oder rezidivierenden Schmerzen einhergehen - ein schmerzmedizinisches Gutachten eingeholt werden sollte. Die Beschwerdebegründung lässt vermuten, dass es dem Kläger um die Aufklärung von Schmerzen in letzterem Sinn gegangen ist (vgl zum chronischen Schmerzsyndrom Pschyrembel, 266. Aufl 2014, S 1914). Dass sich der im Berufungsverfahren gestellte Antrag hierauf bezogen hat, lässt sich dem Vortrag des Klägers aber nicht entnehmen.

11

Darüber hinaus stellt der Kläger nicht schlüssig dar, dass die angefochtene Entscheidung auf der angeblich verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

12

Eine mögliche Kausalität zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem geltend gemachten Verfahrensmangel setzt voraus, dass das LSG ohne diesen der Klage zumindest teilweise stattgegeben hätte. Dies ist in der Beschwerdebegründung vorzutragen. Der Kläger zeigt aber noch nicht einmal auf, welches Ziel er mit der Klage erreichen wollte.

13

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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