Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2015, Az.: B 4 AS 192/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33698
Aktenzeichen: B 4 AS 192/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 17.03.2015 - AZ: L 3 AS 210/14

SG Mainz - AZ: S 10 AS 464/13

BSG, 02.12.2015 - B 4 AS 192/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 192/15 B

L 3 AS 210/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AS 464/13 (SG Mainz)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Jobcenter Vorpommern-Greifswald Nord,

Am Gorzberg Haus 14, 17489 Greifswald,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die teilweise Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen, die dem Kläger für Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt wurden. Der Beklagte erbrachte für den streitbefangenen Zeitraum vom 3.4.2008 bis 31.10.2008 Leistungen nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe des Mietzins, der sich aus dem vom Kläger vorgelegten Mietvertrag ergab. Nachdem bekannt wurde, dass der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich nur eine geminderte Miete an seinen Vermieter gezahlt hatte, nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise zurück und machte entsprechende Erstattungsansprüche mit der Begründung geltend, Kosten der Unterkunft und Heizung seien nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen und der Kläger habe die Mietminderung grobfahrlässig nicht mitgeteilt (Bescheid vom 8.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2013). Im Klageverfahren hat das SG Mainz die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Rücknahme und Erstattung teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 31.1.2014). Die nur von dem Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.3.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung des LSG von Entscheidungen des BSG im Sinne der Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit er als Rechtsfrage formuliert, ob "ein seitens des Grundsicherungsempfängers quasi gewonnener Mietrechtsstreit im SGB II-Rechtskreis in Bezug auf die Höhe der zu bewilligenden Leistungen für Unterkunft und Heizung stets leistungsschädlich" sei, vermag der Senat schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht zu erkennen. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist durch das BSG bereits entschieden worden, dass als Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Mietwohnung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind und von solchen Aufwendungen dann auszugehen ist, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16). Von diesen Voraussetzungen sind vorliegend SG und LSG allerdings auch ausgegangen. Wenn der Kläger - wie es in seiner Frage zum Ausdruck kommt - meint, diese Maßstäbe seien unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt worden, wendet er sich in Wahrheit gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren Überprüfung aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

6

Bezogen auf die weitere vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob etwaige Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter nicht innerhalb eines (anhängigen) Mietrechtsstreits geltend gemacht werden dürfen, sondern eigenständig zivilrechtlich geltend gemacht werden müssen, damit die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht vom Grundsicherungsträger abgesenkt werden, fehlt es jedenfalls an der Darlegung, in welcher Weise diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich - also klärungsfähig - ist. Der Beschwerdebegründung ist nämlich nicht ansatzweise zu entnehmen, dass und ggf in welcher Höhe Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche des Klägers überhaupt bestanden haben.

7

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierfür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dem wird die vom Kläger vorgenommene Gegenüberstellung "der Konsequenz" der Urteilsgründe des SG Mainz, welche von der zweiten Instanz unwidersprochen übernommen worden seien, mit in der Beschwerdebegründung "oben zitierten Entscheidungen aus 2009" des BSG nicht gerecht.

8

Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ausreichend bezeichnet. Bezogen auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schon nicht dargetan, ihm sei weiterer Vortrag untersagt worden. Soweit er fehlende Entscheidungsgründe im Urteil des LSG geltend macht, wird nicht ausgeführt, welcher "nicht verzichtbare Teil" der Entscheidungsgründe fehlen sollte. Ausführungen hierzu wären insbesondere vor dem Hintergrund nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich gewesen, dass allein sachlich unvollständige, unzureichende, unrichtige oder sonst rechtsfehlerhafte Gründe noch nicht die Bewertung stützen, ein Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 23 mwN). Schlüssige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, für eine Willkürentscheidung oder für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter lassen sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht entnehmen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.