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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.12.2015, Az.: B 8 SO 98/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33697
Aktenzeichen: B 8 SO 98/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.08.2015 - AZ: L 12 SO 6/14

SG Köln - AZ: S 10 SO 380/12

BSG, 01.12.2015 - B 8 SO 98/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 98/15 B

L 12 SO 6/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 10 SO 380/12 (SG Köln)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Stadt Erftstadt,

Holzdamm 10, 50374 Erftstadt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. P beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln [SG] vom 11.12.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.8.2015). Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das SG und das LSG hätten in mehrfacher Weise gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich der Mitwirkungspflichten verstoßen (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; SozR 4100 § 132 Nr 1). Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagten nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegen hätten. Im Übrigen befinde er sich seit 2003 in Privatinsolvenz und habe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen. Er beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P .

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger überhaupt keine Zulassungsgründe benannt hat; der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

4

Wollte der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), würde es außerdem an einer Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlen, die dem Senat die Prüfung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage erst ermöglichen würde. Dem Vorbringen kann auch bei wohlwollender Auslegung nur entnommen werden, dass Leistungen nach dem SGB XII versagt worden sind, nicht aber, welche Leistungen konkret für welchen Zeitraum tatsächlich begehrt werden, geschweige denn, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Beantwortung des Gerichts gestellt werden könnte.

5

Wollte der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) des LSG zu Entscheidungen des BSG behaupten, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz läge nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger formuliert weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, geschweige denn legt er eine Abweichung dar.

6

Sollte die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen; damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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