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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2015, Az.: B 8 SO 43/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32697
Aktenzeichen: B 8 SO 43/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.10.2015 - AZ: L 4 SO 244/15 B ER

SG Frankfurt/Main - AZ: S 30 SO 218/15 ER

BSG, 27.11.2015 - B 8 SO 43/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 43/15 S

L 4 SO 244/15 B ER (Hessisches LSG)

S 30 SO 218/15 ER (SG Frankfurt am Main)

......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kommunales Center für Arbeit,

Barbarossastraße 16 - 24, 63571 Gelnhausen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.9.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit am 9.11.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenem Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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