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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: B 8 SO 54/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36343
Aktenzeichen: B 8 SO 54/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.04.2015 - AZ: L 4 SO 298/13

SG Wiesbaden - AZ: S 14 SO 187/11

BSG, 25.11.2015 - B 8 SO 54/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 54/15 B

L 4 SO 298/13 (Hessisches LSG)

S 14 SO 187/11 (SG Wiesbaden)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Landeswohlfahrtsverband Hessen,

Frankfurter Straße 44, 65189 Wiesbaden,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1966 geborene Klägerin, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden erwerbstätig ist und neben ihrem Erwerbseinkommen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 2849,82 Euro. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) zuletzt mit der Begründung abgelehnt, einem solchen Anspruch stehe einzusetzendes Vermögen in Höhe von 2986,98 Euro (Sparvermögen in Höhe von 137,18 Euro und Lebensversicherung in Höhe von 5449,82 Euro abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 2600 Euro) entgegen. Ein Fall der besonderen Härte liege nicht vor (Urteil vom 29.4.2015).

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Frage, ob es eine Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII bedeute, wenn bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII) von erwerbsfähigen Personen, die erwerbstätig seien und Erwerbseinkommen erzielten sowie Leistungen nach dem SGB II erhielten, der Einsatz von Vermögen verlangt werde, das nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II zum Schonvermögen gehöre. Das LSG habe zu Unrecht eine Härte verneint, weil es die erst mit Inkrafttreten des SGB II entstandene Situation, dass im Rahmen des SGB XII der Einsatz von Vermögen gefordert werde, das von dem Gesetzgeber des SGB II als das schützenswerte Existenzminimum bestimmt sei, nicht beachtet habe. Der Vermögenfreibetrag des SGB II diene aber dazu, dass beim berechtigten Personenkreis nach dem SGB II ein Spielraum zu ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verbleibe; der Einsatz dieses Vermögens stelle für den Bezieher von Hilfen "in besonderen Lebenslagen" nach dem SGB XII eine besondere Härte dar. Über diese Konstellation, die sich von der einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" unterscheide, habe das Bundessozialgericht noch nicht entschieden.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin formuliert zwar eine (abstrakte) Rechtsfrage und führt auch aus, weshalb diese aus ihrer Sicht der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Es fehlt aber wegen dieser Rechtsfrage an ausreichenden Darlegungen der Klärungsfähigkeit im vorliegenden Einzelfall. Aus dem klägerischen Vortrag wird nicht erkennbar, welche Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen im Streit sind und ob die Klägerin überhaupt die weiteren Voraussetzungen für solche Leistungen - von Bedürftigkeit abgesehen - erfüllt. Soweit sie unter Hinweis auf Seite 3 der Urteilsgründe "abschließend" in einem "obiter dictum" darauf hinweist, "dass die gewährten Fachleistungsstunden für betreutes Wohnen (...) zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit beigetragen" hätten, "womit sie zugleich auch die Funktion einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit (§ 14 SGB II) erfüllten", genügt dies nicht, um den Sachverhalt, über den der Senat im Wege der Revision zu entscheiden hätte, auch nur im Ansatz deutlich zu machen. Die Klägerin kann aber die zur Darlegung der Klärungsfähigkeit im Einzelfall erforderliche Darstellung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht durch das in den Begründungsschriftsatz eingescannte Urteil des LSG ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst dem angefochtenen Urteil zu entnehmen und die Klärungsfähigkeit ohne genaueren Vortrag zu prüfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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