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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: B 8 SO 57/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32694
Aktenzeichen: B 8 SO 57/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.06.2015 - AZ: L 7 SO 4450/14

SG Heilbronn - AZ: S 9 SO 1775/14

BSG, 24.11.2015 - B 8 SO 57/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 57/15 B

L 7 SO 4450/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 SO 1775/14 (SG Heilbronn)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Heilbronn,

Marktplatz 7, 74072 Heilbronn,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1949 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit September 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er strebt die Verlegung seines Wohnsitzes in ein anderes Land der Europäischen Union (EU) an und hat deshalb erfolglos bei der Beklagten einen Antrag auf "Überweisung von Sozialleistungen nach dem SGB XII ins Ausland" einschließlich der Übernahme aller anfallenden Kosten des Umzugs gestellt. Die Beklagte hat die "Übernahme der Umzugskosten in ein anderes EU-Land" abgelehnt (Bescheid vom 14.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2014). Das von Sozialgericht (SG) Heilbronn und Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als Klage auf Erteilung einer Zusicherung (Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten; Sozialhilfe ins Ausland) verstandene Anliegen des Klägers blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.2014; Urteil des LSG vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, eine Zusicherung wegen der Umzugskosten könne nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinreichend bekannt seien; daran fehle es hier, weil der Kläger nicht einmal den Ort benannt habe, an den er umziehen wolle. Für eine Zusicherung, dass die Sozialhilfe ins Ausland gezahlt werde, bestehe keine Klagebefugnis. Mit Bezug auf dieses Begehren liege eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vor. Die Beklagte habe insoweit keine Entscheidung getroffen; hierfür wäre auch nicht sie, sondern der überörtliche Träger zuständig gewesen.

2

Der Kläger hat beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Zwischenzeitlich haben auch seine früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat zu verlängern; dies erfolgte antragsgemäß bis zum 7.10.2015, bevor am 13.8.2015 die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von PKH aufrechterhalten.

II

3

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung); daran fehlt es hier. Vorliegend hat die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

4

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

5

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie ist nicht fristgerecht innerhalb der hier bereits einmal verlängerten Frist (§ 160a Abs 2 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), das heißt bis zum 7.10.2015, begründet worden. Sie ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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