Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: B 2 U 223/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32007
Aktenzeichen: B 2 U 223/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.08.2015 - AZ: L 15 U 505/12

SG Detmold - AZ: S 1 U 411/10

BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 223/15 B

L 15 U 505/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 1 U 411/10 (SG Detmold)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet, sodass die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen war (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Nur beiläufig weist der Senat auf Folgendes hin:

3

Der Kläger rügt ua eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK), weil das LSG seinen Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt habe. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl Antrag auf Terminsaufhebung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO gestellt wurde und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht worden sind. Ein solcher Antrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Aufhebungsgrund (§ 227 Abs 2 ZPO) begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen (vgl ua Beschluss des Senats vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - UV-Recht Aktuell 2015, 100 ff; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2). Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten. Grundsätzlich ist es jedoch den Beteiligten zuzumuten, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN). Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist deshalb nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl BSG vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - Juris RdNr 11 mwN). Der Kläger hätte daher zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels auch aufzeigen müssen, dass und aus welchen Gründen ihn der weitere Rechtsanwalt der Sozietät in der mündlichen Verhandlung nicht hätte vertreten können. Hieran fehlt es.

4

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.