Beschl. v. 24.11.2015, Az.: B 2 U 176/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 02.06.2015 - AZ: L 3 U 22/11
SG München - AZ: S 41 U 579/06
BSG, 24.11.2015 - B 2 U 176/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 176/15 B
L 3 U 22/11 (Bayerisches LSG)
S 41 U 579/06 (SG München)
..........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ..........................................,
gegen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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