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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 8 SO 40/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32082
Aktenzeichen: B 8 SO 40/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 07.09.2015 - AZ: L 5 SO 68/15

SG Speyer - AZ: S 3 SO 131/13

BSG, 19.11.2015 - B 8 SO 40/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 40/15 BH

L 5 SO 68/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 3 SO 131/13 (SG Speyer)

.......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Kreisverwaltung Südwestpfalz,

Unterer Sommerwaldweg 40 - 42, 66953 Pirmasens,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2015 und zur "Feststellung der überlangen Verfahrensdauer" beim Sozialgericht Speyer Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2009 bis zum 31.12.2013.

2

Die hierauf gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer blieb ohne Erfolg (Urteil vom 29.5.2015; dem Kläger zugestellt am 5.6.2015). Der Kläger hat sodann beim SG einen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt, eine Zustimmungserklärung des Beklagten aber nicht vorgelegt (Schreiben vom 6.6.2015). Das SG hat ihn darauf hingewiesen, dass die Zustimmungserklärung auch innerhalb der Frist nachgereicht oder durch den Gegner selbst vorgelegt werden könne; sofern die Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt werde, sei der Antrag aus diesem Grund abzulehnen. Es hat ihn ferner - wie bereits in der Rechtsmittelbelehrung - darauf hingewiesen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags durch das Gericht der Lauf der Berufungsfrist nur dann von neuem beginnt, wenn der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war (Schreiben vom 29.6.2015). Nachdem der Beklagte die Zustimmung nicht erteilt hatte (Schreiben vom 2.7.2015), hat das SG den Antrag des Klägers als unzulässig verworfen (Beschluss vom 20.7.2015). Auch die Berufung (Schriftsatz vom 17.7.2015; eingegangen am 21.7.2015) hat das Landessozialgericht (LSG) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 7.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Berufung sei verspätet eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung habe am 6.7.2015 geendet; sie habe nicht mit Zustellung des Beschlusses vom 20.7.2015 von neuem zu laufen begonnen, weil dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Zustimmungserklärung nicht beigefügt gewesen sei. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor; denn das SG habe den Kläger nochmals gesondert auf das genannte Erfordernis einer rechtzeitigen Zustimmungserklärung hingewiesen. Der Kläger sei damit bewusst das Risiko eingegangen, dass die Zustimmungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt würde.

3

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er habe beachtet, dass die Zulassung der Sprungrevision von einer Erklärung des Beklagten abhängig sei, und diesen deshalb umgehend um Zustimmung gebeten. Damit habe er alles getan, was zur Einhaltung der Frist notwendig und möglich gewesen sei. Mit der Zustellung des Beschlusses vom 20.7.2015 habe die Berufungsfrist deshalb von neuem zu laufen begonnen; die Berufung sei mithin fristgerecht. Er macht zudem die überlange Dauer des Verfahrens beim SG geltend und beantragt auch für deren Feststellung die Bewilligung von PKH.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.

5

Der Senat konnte über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden, ohne eine weitere Begründung dieses Antrages abzuwarten, und mangels gesetzlicher Frist für die Begründung eines PKH-Antrags bestand auch keine Veranlassung für die vom Kläger mehrfach beantragte Verlängerung einer solchen; der Senat prüft den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ohnedies unter allen rechtlichen Gesichtspunkten von Amts wegen. PKH ist im Ergebnis dieser Prüfung nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier, weil keiner der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte und eine Klage wegen überlanger Verfahrensdauer beim Bundessozialgericht (BSG) nicht mit Erfolg erhoben werden kann.

6

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich. Der Kläger trägt zwar sinngemäß vor, es hätte kein Prozessurteil ergehen dürfen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG, die Berufung sei unzulässig gewesen, unzutreffend sein könnte. Mit seinem Schreiben (vom 6.6.2015) hat er, der Kläger, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese in der Rechtsmittelbelehrung genannte Alternative einen "Antrag auf Zulassung der Revision" stellen, nicht dagegen eine Berufung einlegen wollen. Das wird in der Folge weiter daraus deutlich, dass er nach Erhalt der erneuten Belehrung durch das SG beim Beklagten an die Zustimmung erinnert hat, um "einen Umweg über das LSG" zu vermeiden. Da der Beklagte eine Zustimmung nicht erteilt hat, beginnt - anders als der Kläger meint - mit dem ablehnenden Beschluss des SG die Berufungsfrist nicht von neuem (vgl ausdrücklich § 161 Abs 3 SGG); auf die Gründe, die zu einer fehlenden Zustimmungserklärung geführt haben, kommt es nicht an. Auch Wiedereinsetzungsgründe wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist sind nicht erkennbar. Das SG hat ihm noch während des Laufs der Berufungsfrist mit seinem Hinweis vom 29.6.2015 ausreichend vor Augen geführt, dass bei einer fehlenden Zustimmungserklärung die Berufungsfrist nicht von neuem zu laufen beginne.

7

Wegen der vom Kläger behaupteten nicht hinnehmbaren Verzögerungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens würde Rechtsschutz nicht beim BSG, sondern nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vom 24.11.2011 - BGBl I 2302) nur durch Klage auf Entschädigung beim LSG und PKH damit auch nur von diesem als Prozessgericht (§ 73a SGG iVm § 117 ZPO) gewährt werden können (§ 202 SGG iVm § 201 Gerichtsverfassungsgesetz), sodass die Bewilligung von PKH durch den Senat für eine solche Klage bei ihm selbst schon aus formalen Gründen keinen Erfolg haben kann.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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