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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 13 R 372/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32687
Aktenzeichen: B 13 R 372/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.09.2015 - AZ: L 14 R 1029/13

SG Köln - AZ: S 17 R 1155/13

BSG, 19.11.2015 - B 13 R 372/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 372/15 B

L 14 R 1029/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 R 1155/13 (SG Köln)

...........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 16.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben (Fax) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.10.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.9.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ist bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine auf dem vorgeschriebenen Prozesskostenhilfeformular abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.

3

Der Kläger hat innerhalb der für ihn am 9.11.2015 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) zwar einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch in der am 28.10.2015 nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Abschnitte "D" bis "F" und "H" bis "J" durchgestrichen. Der Kläger hat mit diesem Antrag auch keine weiteren Belege, sondern lediglich einen Rentennachweis vorgelegt. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil damit keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.

4

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung nebst Belegen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Wegen der Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfeantrags ist er vom Berichterstatter überdies am 4.11.2015 wie folgt angeschrieben worden:

"In Ihrem Rechtsstreit gegen Deutsche Rentenversicherung Rheinland teile ich mit, dass die von Ihnen eingesandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Abschnitten "D" bis "J" nicht vollständig ausgefüllt ist. Bitte ergänzen Sie - soweit zutreffend - diese Felder (z.B. Angabe über unterhaltsberechtigte Kinder, Wohnkosten, Kontenbestände, sonstiges Vermögen, Belastungen). Dies gilt auch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Ehefrau. Ich übersende Ihnen hierzu nochmals ein Erklärungsformular.

Die Ergänzungen bitte ich mit Ihrer Unterschrift zu versehen und den Erklärungsbogen (ggf. nebst weiteren Belegen) innerhalb der Rechtsmittelfrist (diese läuft am 09.11.2015 ab) wieder hierher zu übersenden."

5

Dennoch hat er bis zum Fristablauf keinen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt. Aus seinem Telefax vom 7.11.2015 ergeben sich insbesondere keine schlüssigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau, die - seinen Angabe zufolge - die Wohnkosten trägt. Der Hinweis des Klägers, er sei "aus Datenschutzgründen" nicht der richtige Ansprechpartner für Aussagen über anderer Menschen wirtschaftliche Situation, trifft nicht zu. Er entbindet ihn insbesondere nicht von der Verpflichtung, als Antragsteller von Prozesskostenhilfe alle ihm bekannten Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau zu machen, die im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs 4 BGB) von Bedeutung sind.

6

Der Kläger hat auch seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend angegeben. Das komplette Durchstreichen des Abschnitts "E" des Prozesskostenhilfeformulars ist auch in Verbindung mit der Vorlage einer Kopie der letzten Rentenanpassungsmitteilung keine vollständige Erklärung über die eigenen Einkünfte. Nach den Umständen des Falls kann dem nicht mit hinreichender Gewissheit die Angabe entnommen werden, dass der Kläger neben den Einkünften aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung keinerlei weitere Einnahmen hat. Insbesondere bleibt offen, ob er Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, denn insoweit hat er die entsprechende Frage weder mit "ja" noch mit "nein" beantwortet, sondern sich mit dem Durchstreichen der gesamten Rubrik einer verbindlichen Antwort entzogen. Entsprechende Einnahmen sind in seinem Fall jedoch nicht nur theoretisch denkbar, zumal er sich gegenüber einer Mitarbeiterin des LSG am 8.4.2015 dahingehend geäußert hat, dass er seit sieben Jahren "schwarz arbeite" und es ihn nicht interessiere, ob das rechtens sei (Vermerk Bl 174 LSG-Akte).

7

Prozesskostenhilfe ist daher schon wegen ungenügender Antwort auf Nachfragen des Gerichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu versagen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO).

8

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie ist nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG für das Verfahren vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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