Beschl. v. 17.11.2015, Az.: B 9 V 67/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 10.09.2015 - AZ: L 13 VG 22/15
SG Berlin - AZ: S 42 VG 106/11
BSG, 17.11.2015 - B 9 V 67/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 V 67/15 B
L 13 VG 22/15 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 42 VG 106/11 (SG Berlin)
..............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Versorgungsamt Westfalen,
Von-Vincke-Straße 23 - 25, 48143 Münster,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm selbst verfassten, am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.10.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.9.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.9.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Senats vom 21.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer
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