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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 9 SB 82/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32005
Aktenzeichen: B 9 SB 82/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 09.07.2015 - AZ: L 10 SB 100/14

SG Hannover - AZ: S 25 SB 368/13

BSG, 16.11.2015 - B 9 SB 82/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 82/15 B

L 10 SB 100/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 25 SB 368/13 (SG Hannover)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 9.7.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 24.7.2014 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 13.7.2015 zugestellt worden. Mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.10.2015 und 23.10.2015, hier eingegangen am 7.10.2015 und 26.10.2015, hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt.

2

Die Beschwerde ist ungeachtet der am 13.8.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

3

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist zudem nicht vorlägen. Der Vortrag des Klägers, dass er sich von Ende August bis 25.9.2015 zu einer Kurmaßnahme in Bulgarien aufgehalten und davor mit seiner Krankheit zu kämpfen gehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war zum Zeitpunkt der Kurmaßnahme die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Zum anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er so schwer erkrankt war, dass er nicht in der Lage war, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dem steht schon entgegen, dass es ihm möglich war sich mit Schreiben vom 13.7.2015 mit einer Beschwerde an das LSG zu wenden. Darüber hinaus fehlt es auch an der formgerechten Nachholung der versäumten Rechtshandlung.

4

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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