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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 5 R 17/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31335
Aktenzeichen: B 5 R 17/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 01.06.2015 - AZ: L 3 R 868/14

SG Dortmund - AZ: S 46 R 103/13

BSG, 16.11.2015 - B 5 R 17/15 BH

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 1.6.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 26.8.2014 zurückgewiesen. Im Urteil des SG war festgestellt worden, dass der Rechtsstreit S 46 R 1653/12 durch Klagerücknahme erledigt ist.

2

Um das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durchzuführen, hat der Kläger beim BSG beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

3

Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass bei Streit darüber, ob Klagerücknahme erklärt und ob sie wirksam ist, die Verhandlung fortgesetzt wird und das Gericht, wenn es die Klagerücknahme bejaht, ein Urteil erlässt (vgl BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BFHE 104, 291 - Juris RdNr 13 und BFHE 96, 552 - Juris RdNr 6; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 12 mwN). Wann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§ 579: Nichtigkeitsklage; § 580: Restitutionsklage) wieder aufgenommen werden kann (§ 179 Abs 1 SGG), ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt (vgl Leitherer, SGG, aaO, § 179 RdNr 4 ff mwN). Dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden haben, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG).

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere kann auch die Rüge des Klägers, das LSG habe gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verstoßen, nicht durchgreifen.

10

So erscheint die Verhandlungsdauer von einer halben Stunde nicht unangemessen kurz, um den Sachverhalt ausreichend besprechen zu können. Damit kann der Kläger nicht schlussfolgern, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann erst ausgegangen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl BVerfG vom 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93 - Juris RdNr 21). Derartige besondere Umstände sind hier nicht feststellbar. Soweit der Kläger das Protokoll "als fälschliche Grund-Urkunde" rügt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Dafür wäre der Nachweis der Protokollfälschung erforderlich (§ 122 SGG iVm § 165 S 2 ZPO). Dass der Kläger diesen Beweis erbringen könnte, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Schließlich fehlt es vollständig an Hinweisen, dass das LSG dadurch einen Verfahrensfehler begangen haben könnte, dass es das anstelle eines an sich gebotenen Sachurteils ergangene Prozessurteil des SG bestätigt hat. Der Kläger hätte nämlich seine im Termin vom 3.12.2012 abgegebene Prozesserklärung nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme widerrufen können. Insofern sind insbesondere keine Hinweise erkennbar, dass eine Strafverfolgung aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht hätte erfolgen können (§ 581 ZPO).

11

Da dem Kläger somit PKH nicht zu bewilligen war, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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