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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 10 SF 10/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33812
Aktenzeichen: B 10 SF 10/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 26.08.2015 - AZ: L 2 SF 126/15 F

BSG, 16.11.2015 - B 10 SF 10/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 10/15 S

L 2 SF 126/15 F (LSG Berlin-Brandenburg)

.............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zu dem Termin vor dem LSG am 29.4.2015 um 9:00 Uhr. Das LSG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 26.8.2015 abgelehnt. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 4 Abs 4 S 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG]).

2

Der Antragsteller hat am 9.9.2015 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des SG Berlin gegeben, dass er gegen den Beschluss des LSG vom 26.8.2015 Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens stellt.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

4

1. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG sowie § 4 Abs 4 S 3 JVEG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs 8 S 2 JVEG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs 8 S 1 JVEG).

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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