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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2015, Az.: B 8 SO 86/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32117
Aktenzeichen: B 8 SO 86/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 06.08.2015 - AZ: L 7 SO 647/15

SG Karlsruhe - AZ: S 4 SO 488/13

BSG, 10.11.2015 - B 8 SO 86/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 86/15 B

L 7 SO 647/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 SO 488/13 (SG Karlsruhe)

...........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Pforzheim,

Marktplatz 1, 75175 Pforzheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Übernahme der Mietkosten des Klägers während einer Haftzeit (2.11.2012 bis 7.10.2013). Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z zu bewilligen. Ihm sei rechtliches Gehör nicht gewährt, und seinem Beweisantrag sei nicht stattgegeben worden.

II

2

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der Erfolgsaussicht.

3

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist nach Aktenlage keiner erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und die Amtsermittlungspflicht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und der Entscheidung des Senats vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - zu den Voraussetzungen der "besonderen Lebensverhältnisse" bei Anwendung des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht erkennbar.

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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