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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2015, Az.: B 8 SO 66/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31800
Aktenzeichen: B 8 SO 66/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.06.2015 - AZ: L 7 SO 1229/10 ZVW

SG Reutlingen - AZ: S 7 SO 1751/05

BSG, 10.11.2015 - B 8 SO 66/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 66/15 B

L 7 SO 1229/10 ZVW (LSG Baden-Württemberg)

S 7 SO 1751/05 (SG Reutlingen)

.......................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Zollernalbkreis,

Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen,

Beklagter und Beschwerdeführer,

beigeladen:

Land Baden-Württemberg,

Jakob-Beutter-Straße 4, 72336 Balingen.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Überleitung von Ansprüchen des Klägers auf den Beklagten.

2

Während der Kläger sich erstinstanzlich noch vergeblich gegen die Überleitung von Ansprüchen gegen den Beigeladenen durch den Beklagten gewandt hatte (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 17.11.2005), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert und "die Überleitungsanzeige vom 8. November 2004 und den Bescheid vom 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005" aufgehoben (Urteil vom 25.6.2015).

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil Herr R vom LSG nicht als Zeuge geladen worden sei. Dieser habe auf schriftliche Anfrage des LSG lediglich mitgeteilt, dass er sich nicht an "das Gespräch vom 22. Dezember 2004" erinnere. Gehört worden sei nur der Zeuge S, der mit dem Kläger lediglich den Termin vom 22.12.2004 durchgeführt habe, ansonsten aber nicht mit dem Fall betraut gewesen sei. Darin liege ein Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wäre die Anhörung des Zeugen R erfolgt, würde sich der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt komplett anders darstellen, sodass das Urteil auf dem Aufklärungsmangel beruhe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge R weitere für das Urteil relevante Tatsachen hätte vorbringen können.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Beklagte berücksichtigt schon nicht, dass ein Verfahrensmangel auf § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG). Einen solchen gestellt bzw im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrecht erhalten zu haben, behauptet der Beklagte jedoch nicht einmal. Zudem wird weder der den behaupteten Verfahrensmangel begründende Tatbestand mitgeteilt, noch ein Beweisthema, sodass schon nicht nachvollzogen werden kann, welche Bedeutung die - unterbliebene - Vernehmung des Herrn R im Hinblick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt überhaupt hätte haben können. Es wird insoweit nur behauptet, dass der Sachverhalt nach seiner Einvernahme hätte abweichend beurteilt werden müssen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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