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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.10.2015, Az.: B 1 KR 92/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29670
Aktenzeichen: B 1 KR 92/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 06.08.2015 - AZ: L 5 KR 175/14

SG Trier - AZ: S 5 KR 71/13

BSG, 30.10.2015 - B 1 KR 92/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 92/15 B

L 5 KR 175/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 KR 71/13 (SG Trier)

......................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Oktober 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 3240 Euro Kosten für eine vom 13. bis 31.5.2013 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im SG-Urteil ua ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 S 1 2. Alt SGB V scheitere daran, dass die Rehabilitationsmaßnahme nicht zu Unrecht abgelehnt worden sei. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei medizinisch nicht erforderlich gewesen. Ambulante Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft (Urteil vom 6.8.2015).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe des Verfahrensfehlers und der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.

5

Der Kläger rügt zwar die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), legt aber die erforderlichen Umstände einer Pflichtverletzung nicht hinreichend dar. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).

6

Der Kläger legt nicht dar, dass er einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung beim LSG gestellt hat. Zudem ist sein Vortrag unschlüssig. Er gibt selbst an, es sei gerichtsbekannt und werde vom LSG als wahr unterstellt, dass - so auch das Beweisthema - ambulante Behandlungen nicht wohnortnah angeboten würden. Dann ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, zum fehlenden wohnortnahen Angebot Ermittlungen anzustellen.

7

2. Der Kläger legt auch die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage, sondern widerspricht lediglich der Rechtsauffassung des LSG, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen seien ausreichend, und trägt hierzu vor, das LSG habe nicht berücksichtigt, dass im ländlichen Raum "die Durchführung einer Gesamtmaßnahme in einem vom Alltagsleben abgetrennten separaten Bereich ('Glaskuppel sozusagen') der Vorgabe des SGB am ehesten" entspreche.

8

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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