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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: B 13 R 433/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32677
Aktenzeichen: B 13 R 433/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.10.2013 - AZ: L 4 R 197/11

SG Mainz - AZ: S 2 R 317/07

BSG, 29.10.2015 - B 13 R 433/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 433/13 B

L 4 R 197/11 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 R 317/07 (SG Mainz)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 23.10.2013 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 4673,79 Euro zuzüglich Zinsen aus einer im Rentenbescheid über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 27.3.2002 für zurückliegende Zeiträume (November 1998 bis April 2002) errechneten Nachzahlung in Höhe von 13 290,81 Euro verneint. Der Anspruch gelte als erfüllt (§ 107 SGB X), weil der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe für in dem genannten Zeitraum gezahltes Arbeitslosengeld zugestanden habe.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch einen Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.

4

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er benennt folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:

"Dürfen im Wege der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Rahmen der §§ 103 ff. SGB X Geldbeträge, die über die §§ 45 ff. SGB X nicht zurückgefordert werden dürfen, von einem anderen Leistungsträger gefordert werden, in concreto in vorliegendem Fall hier, darf die Bundesagentur für Arbeit Geldbeträge, die sie von dem Versicherten nicht zurückfordern darf, wegen der Sperrung durch das Verfahrensrecht des SGB X, diese Geldbeträge von der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der §§ 103 ff. SGB X zurückfordern im Wege des Erstattungsanspruchs?"

7

Es kann offenbleiben, ob der Kläger damit eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts benannt hat. Selbst wenn bei wohlwollender Würdigung seines gesamten Vorbringens der Kläger offenbar die Frage aufwerfen will, ob der Bundesanstalt bzw Bundesagentur für Arbeit ein Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs 3 SGB III (Fassung bis 31.3.2012) iVm § 103 Abs 2 SGB X gegen den Rentenversicherungsträger für gezahltes Arbeitslosengeld im Falle nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch insoweit zusteht, als sie Leistungen teilweise zu Unrecht erbracht hat und gegenüber dem Leistungsempfänger eine Rückerstattung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durchsetzen kann, hat er die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht hinreichend aufgezeigt. Hierfür ist die pauschale Behauptung, dass die Beantwortung der Frage praktisch nicht außer Zweifel stehe und sie höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, nicht ausreichend. Der Kläger hätte vielmehr die bereits vorhandene oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 103 Abs 2 SGB X (s insbesondere BSGE 58, 128, 133 = SozR 1300 § 103 Nr 4 S 20) daraufhin untersuchen müssen, ob sie ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage enthält. Eine solche Auseinandersetzung mit einschlägiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung enthält sein Vortrag jedoch nicht einmal ansatzweise. Vielmehr trägt der Kläger im Kern lediglich vor, man könne "eigentlich gar nicht auf die Idee kommen, so zu entscheiden, wie hier entschieden worden ist". Mit der Funktion des Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers, dessen eigene Leistungspflicht aufgrund erst später einsetzender Leistungen eines anderen Trägers nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist und die bei rechtzeitiger Leistung des eigentlich zuständigen Trägers überhaupt nicht wirksam geworden wäre, setzt er sich ebenfalls nicht auseinander.

8

2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

9

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

10

Das Vorbringen des Klägers wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil sich die Behörde und die Gerichte "durch die Bank weg" mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hätten und auf das eigentliche Rechtsproblem des Falles nicht eingegangen seien. Die vorinstanzlichen Entscheidungen basierten auf der Ignoranz seines Vortrags und offensichtlicher "Interessenlosigkeit". Zugleich trägt der Kläger aber vor, er habe im Schriftsatz vom 8.10.2013 die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und mitgeteilt, dass trotzdem "an diesem Tag natürlich entschieden werden kann"; dementsprechend hat er an der mündlichen Verhandlung am 23.10.2013 nicht teilgenommen. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt. Denn einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Hierzu gehört auch die Verdeutlichung des eigenen Standpunkts in einer anberaumten mündlichen Verhandlung, welche insbesondere dazu dient, in vorbereitenden Schriftsätzen möglicherweise nur unvollkommen zum Ausdruck gelangte Auffassungen im direkten Gespräch nachvollziehbar und verständlich zu machen. Darauf hat der Kläger nach eigenem Vortrag jedoch verzichtet. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Die pauschale Behauptung, das Verfahren hätte auf jeden Fall "anders" entschieden werden müssen, wenn sein Vortrag zur Kenntnis genommen worden wäre, ist hierfür nicht ausreichend.

11

Soweit der Kläger zudem geltend macht, das SG habe seine Klage nicht abweisen dürfen, sondern hätte stattdessen gemäß § 75 Abs 5 SGG die Beigeladene zur Auszahlung des geltend gemachten Betrags verurteilen müssen, beanstandet er schon keinen Fehler des Berufungsgerichts und erst recht keinen Verfahrensmangel auf dem Weg zur Entscheidung (sog "error in procedendo"), sondern macht deren inhaltliche Unrichtigkeit ("error in iudicando") geltend. Dass das LSG verfahrensfehlerhaft eine notwendige Beiladung unterlassen habe, behauptet er nicht.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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