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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: B 12 P 1/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32725
Aktenzeichen: B 12 P 1/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.01.2015 - AZ: L 4 P 4821/13

SG Mannheim - AZ: S 5 P 1844/12

BSG, 28.10.2015 - B 12 P 1/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 P 1/15 B

L 4 P 4821/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 P 1844/12 (SG Mannheim)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

pronova BKK Pflegekasse,

Brunckstraße 47, 67063 Ludwigshafen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2015 (dem Kläger zugestellt am 29.1.2015) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2015 (eingegangen per Telefax am selben Tag) Beschwerde eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Frist zur Beschwerdebegründung um einen Monat bis zum 30.4.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Nach gewährter Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.4.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Der Kläger hat in einem eigenen Schriftsatz vom selben Tag eine Akteneinsicht in alle Gerichtsakten und alle Verwaltungsakten der Beklagten beantragt. Die Akteneinsicht erfolgte beim Amtsgericht Heidelberg. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 30.4.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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