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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: B 12 KR 56/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30850
Aktenzeichen: B 12 KR 56/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.05.2015 - AZ: L 4 KR 1271/13

SG Karlsruhe - AZ: S 14 KR 2506712

BSG, 28.10.2015 - B 12 KR 56/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 56/15 B

L 4 KR 1271/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 KR 2506712 (SG Karlsruhe)

.......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung unterliegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 3.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob Leistungen einer betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfallen, wenn der im Zeitpunkt der Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich versicherungspflichtige Empfänger im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommens nicht versicherungspflichtig war und die von ihm geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen herrühre."

7

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Entscheidungen des BSG (Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 15) und des BVerfG (Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) hätten den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zum Gegenstand gehabt. Auch könne daraus die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Es sei von einer Breitenwirkung der aufgeworfenen Rechtsfrage auszugehen, da eine Vielzahl von im Rentenalter versicherungspflichtigen Personen bei Erbringung der Leistungen/Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einer Versicherungspflicht nicht unterlagen und entsprechend auch die Beiträge zu der betrieblichen Altersversorgung aus nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen erbracht wurden. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich.

8

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin eine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - ausreichend formuliert hat (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht in der gebotenen Weise dar. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandersetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Die Klägerin zitiert Entscheidungen des BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15) und des BVerfG (SozR 4-2500 § 229 Nr 10), ohne sich mit deren Inhalt näher zu befassen. Dies wäre aber gerade deshalb angezeigt gewesen, weil der Senat in dem genannten Urteil bereits ausdrücklich entschieden hat, dass es für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der GKV nicht darauf ankommt, ob der Versicherte, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs überhaupt gesetzlich krankenversichert war (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 10; dazu zuvor bereits BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15). Auch hat das BVerfG ein Abstellen auf den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts - unabhängig von der konkreten Finanzierung der auf die Direktversicherung eingezahlten Beiträge - verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16).

9

Auf die Klärungsfähigkeit geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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