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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 2 U 9/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32001
Aktenzeichen: B 2 U 9/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.07.2015 - AZ: L 8 U 748/15 B

SG Ulm - AZ: S 3 SF 1702/14 WA

BSG, 27.10.2015 - B 2 U 9/15 BH

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2015 - L 8 U 748/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das SG Ulm hatte mit Beschluss vom 15.5.2014 - S 3 SF 1205/14 AB - den im Verfahren S 7 U 1082/14 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers abgelehnt. Mit Beschluss vom 10.2.2015 - S 3 SF 1702/14 WA - hat das SG Ulm den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 3 SF 1205/14 AB als unzulässig abgelehnt, weil er rechtsmissbräuchlich sei und im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg habe. Durch Beschluss vom 27.7.2015 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Ulm vom 10.2.2015 sowie die Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung unterliege denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Entscheidung. Die Beschwerde des Klägers sei unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den das Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss des SG ebenfalls nicht statthaft gewesen sei. Auch soweit das SG über eine Gehörsrüge des Klägers entschieden haben sollte, sei diese Entscheidung unanfechtbar. Die vom Kläger "höchsthilfsweise" beim LSG erhobene Anhörungsrüge sei ebenfalls unzulässig, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt sei und im Übrigen diese bei dem SG anzubringen sei. Der Prozesskostenhilfeantrag habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 8.8.2015 zum Zwecke der Einlegung einer "Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG vom 27.7.2015 die Bewilligung von PKH beantragt. Gleichzeitig hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Zur Begründung hat er ua ausgeführt, das SG hätte durch Urteil über die Nichtigkeitsklage entscheiden müssen und folglich auch das LSG durch Urteil über die Berufung. Auf die äußere Form komme es nicht an. Der Verstoß gegen Art 101 GG und Art 103 Abs 1 GG müsse zur Aufhebung der Entscheidung des LSG und Zurückverweisung an dieses Gericht führen.

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des LSG vom 27.7.2015 nicht erfüllt, weil ein solches nicht statthaft ist.

5

Gemäß § 160 Abs 1 SGG können Urteile des LSG und Beschlüsse des LSG nach § 55a Abs 5 Satz 1 SGG, § 153 Abs 4 SGG und § 158 SGG nur mit der Revision an das BSG angefochten werden, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG zugelassen ist. Nach § 177 SGG können im übrigen Beschlüsse des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine Entscheidung nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG liegt hier nicht vor.

6

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG erfolgreich angefochten werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG vorliegen könnte, der mit Erfolg mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte. Beteiligte dürfen allerdings dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form trifft, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen Rechtsmittels. Es ist dann sowohl derjenige Rechtsbehelf statthaft, der nach Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft wäre, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei in richtiger Form ergangener Entscheidung zulässig wäre (vgl BSG vom 9.2.1993 - 12 RK 75/92 - BSGE 72, 90 = SozR 3-1720 § 17a Nr 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG bzw § 158 SGG oder durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass das LSG über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG nicht durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 176 SGG entscheiden durfte (vgl hierzu allgemein BSG vom 6.11.1997 - 12 BK 66/97 -, vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 und vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - SozR 4-1500 § 179 Nr 1). Soweit zum anderen der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.2.2015 an das LSG die Rechtsmittel "Berufung hilfsweise Beschwerde höchsthilfsweise Gehörsrüge" benannt hat, konnte das Rechtsmittel der Berufung auf den ebenfalls in diesem Schreiben erwähnten Gerichtsbescheid des SG vom 15.1.2015 - S 14 SO 3287/14 - gegen den der Kläger ebenfalls Rechtsmittel einlegte, bezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG das Begehren des Klägers so verstehen musste, dass in diesem Verfahren neben der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Beschwerde in diesem Verfahren auch über eine nicht statthafte Berufung gegen den Beschluss des SG zu entscheiden war. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das LSG über die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nicht durch gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss entscheiden durfte.

7

Gegen den ergangenen Beschluss des LSG ist damit nach der gebotenen summarischen Prüfung kein Rechtsmittel an das BSG gegeben.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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