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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 2 U 230/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29873
Aktenzeichen: B 2 U 230/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BSG - 24.02.2016 - AZ: B 2 U 282/15 B

BSG, 27.10.2015 - B 2 U 230/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 230/15 B

L 17 U 617/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 18 U 91/14 (SG Köln)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2015 - L 17 U 617/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen mit einem von ihm selbst unterzeichneten, an das BSG gerichteten Schreiben vom 25.6.2015, hier eingegangen am 8.7.2015, "Revision-Beschwerde" eingelegt. Er hat beantragt, ihm zur Anfertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht in die Verfahrensakten des SG/LSG sowie in die vollständige elektronische Verwaltungsakte der Beklagten zu gewähren und mitgeteilt, dass er diese bei der Rechtsabteilung/Ordnungsamt des Rathauses in E. - vornehmen möchte. Am 25.9.2015 hat eine Mitarbeiterin der Stadt E. telefonisch mitgeteilt, dass dort zur Gewährung von Akteneinsicht keine personellen Kapazitäten vorhanden seien. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, dass aufgrund dessen die Akten zur Akteneinsicht an das SG Köln übersandt werden. Gegenüber dem SG Köln hat der Kläger mit E-Mail vom 12.10.2015 erklärt, dass er nicht dort Akteneinsicht nehmen werde, sondern im Rathaus E. Akteneinsicht nehmen wolle. Mit per E-Mail am 23.10.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 8.10.2015 hat der Kläger ua dargelegt, aus welchen Gründen er nach seiner Auffassung bei einer Akteneinsicht am SG Köln voraussichtlich nicht angemessen behandelt werden würde.

II

2

Der Senat kann über das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG entscheiden, obwohl der Kläger die ihm bewilligte Akteneinsicht im SG Köln abgelehnt und keine Akteneinsicht genommen hat.

3

Gemäß § 120 Abs 1 SGG haben die Beteiligten das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde diese nicht ausschließt. Der Anspruch auf Einsichtnahme umfasst grundsätzlich die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die Akteneinsicht dort zu gewähren, die Akten an einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten zu übersenden oder Einsichtnahme an einem anderen Ort zu ermöglichen (vgl BSG vom 16.5.1995 - 9 BVs 3/95 -, vom 28.7.1977 - 5 BJ 124/77 - SozR 1500 § 120 Nr 1 und vom 10.4.1962 - 2 RU 265/59 -; Bayerisches LSG vom 19.12.2011 - L 2 SF 35/10 B -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 120 RdNr 4). Dem Kläger ist anstelle der Akteneinsicht bei dem BSG in Kassel Akteneinsicht an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht, dem SG Köln, bewilligt worden. Die begehrte Einsichtnahme im Rathaus E. konnte nicht erfolgen, weil dort zurzeit die zur Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht erforderlichen personellen Kapazitäten nicht vorhanden waren. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers noch aus der Durchsicht der Akten, dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein könnte, die Akten in der Geschäftsstelle des SG Köln einzusehen. So ergibt sich aus einem Schreiben der Präsidentin des SG Köln vom 26.2.2015 an das LSG Nordrhein-Westfalen, dass er während des Berufungsverfahrens am 25.2.2015 auch dort Akteneinsicht genommen hat. Die vom Kläger aufgeführten Umstände bei einer Akteneinsicht im SG Köln begründen die Unzumutbarkeit, dort Akteneinsicht zu nehmen, nicht. Dies gilt sowohl für eine vom SG für erforderlich gehaltene Waffenkontrolle als auch für den sonstigen Umgang mit dem Kläger und die räumlichen Verhältnisse im SG Köln.

4

Das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

5

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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