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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 13 R 320/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30184
Aktenzeichen: B 13 R 320/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 27.07.2015 - AZ: L 6 R 177/14

SG Meiningen - AZ: S 8 R 839/12

BSG, 27.10.2015 - B 13 R 320/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 320/15 B

L 6 R 177/14 (Thüringer LSG)

S 8 R 839/12 (SG Meiningen)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 27.7.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Regelaltersrente unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten (gleichgestellten) Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 23.9.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"Dürfen Personen, welche aufgrund einer höheren Schulbildung eine Berufsausbildung in 1 Jahr absolvieren, hinsichtlich der Einstufung als Facharbeiter in die Qualifikationsstufe 4 anders behandelt werden als Personen, welche aufgrund einer geringeren Schulausbildung die gleiche Berufsausbildung in 3 Jahren absolvierten?"

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht bezeichnet hat. Denn sie hat bereits deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht aufgezeigt. Die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage kann stets nur unter der Zugrundelegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, an den das BSG gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welche diesbezüglichen Tatsachen das LSG insbesondere zur im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation der Klägerin im Einzelnen festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht an. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob die Fragestellung - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - im von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte.

7

Im Übrigen reicht die pauschale Behauptung der Klägerin, dass es zur bezeichneten Frage keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Denn hinsichtlich der Grundsätze zur Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI gibt es bereits Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 30.7.2008 - B 5a/4 R 45/07 R - Juris; Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13 R 99/07 R - Juris und das dort zitierte Urteil des BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 sowie BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 5a R 114/07 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 8). Die Klägerin unterzieht sich jedoch - anders als erforderlich - nicht der Mühe zu prüfen, ob sich mit deren Hilfe hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung bieten.

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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