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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 11 AL 53/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29877
Aktenzeichen: B 11 AL 53/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.04.2015 - AZ: L 1 AL 66/13

SG Koblenz - AZ: S 17 AL 28/12

BSG, 27.10.2015 - B 11 AL 53/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 53/15 B

L 1 AL 66/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 17 AL 28/12 (SG Koblenz)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27.Oktober 2015 durch den Richter M u t s c h l e r sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2015 - L 1 AL 66/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 8.7.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.4.2015 mit einem am 10.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2015 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 8.10.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Mit Schriftsatz vom 25.8.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 26.8.2015 über die Niederlegung in Kenntnis gesetzt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 8.10.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Mutschler
Siefert
Söhngen

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