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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 11 AL 30/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29969
Aktenzeichen: B 11 AL 30/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 22.01.2015 - AZ: L 1 AL 34/13

SG Speyer - AZ: S 5 AL 28/11

BSG, 27.10.2015 - B 11 AL 30/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 30/15 B

L 1 AL 34/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 AL 28/11 (SG Speyer)

Landrat des Landkreises Südwestpfalz,

Unterer Sommerwaldweg 40 - 42, 66953 Pirmasens,

Kläger und Beschwerdegegner,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

beigeladen:

............................... .

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n sowie die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 28.659,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Kosten für eine Ausbildung der Beigeladenen im C. vom 1.9.2004 bis 28.6.2007.

2

Die Beigeladene erhielt vom Kläger ab 18.1.2004 Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim (Bescheid vom 9.2.2004), für die die Stadt M. gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattungspflicht vorbehaltlich der Erstattungspflicht Dritter anerkannte.

3

Am 13.9.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten der Ausbildung der Beigeladenen (Ausbildungsvergütung, Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen BAB vom 1.9.2004 bis 28.6.2007, lehnte jedoch die Übernahme der Ausbildungskosten ab (Bescheid vom 23.9.2004, Widerspruchsbescheid vom 14.6.2006).

4

Das Sozialgericht Speyer hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, dem Kläger Kosten der Ausbildung der Beigeladenen in gesetzlicher Höhe der Teilnahmekosten zu erstatten (Urteil vom 13.2.2013). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstattungspflicht nur abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von BAB bestehe (Urteil vom 22.1.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach § 102 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vorrangig verpflichtet gewesen, Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, deshalb ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

5

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft folgende Rechtsfrage auf:

6

"Liegt iSd § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X ein Vorrang der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Ausbildungsförderung eines behinderten Menschen nach dem Dritten und Neunten Buch Sozialgesetzbuch trotz des allgemeinen Nachrangs der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 SGB VIII dann nicht vor, wenn der Träger der Leistungen nach §§ 35a, 41 SGB VIII seine Leistungen ohne vorherige Abstimmung mit der Beklagten erbringt, nachdem das Rehabilitationsverfahren bereits begonnen und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zuständigkeit für die Leistungen der Ausbildungsförderung bejaht, bereits den 2-jährigen Förderungslehrgang zur Ausbildungsvorbereitung gefördert sowie bereits mit der Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe begonnen hat?"

7

Das LSG habe sich auf die Systemsubsidiarität der Leistungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) gestützt. Es habe aber nicht berücksichtigt, dass es im konkreten Fall an der Einzelfallsubsidiarität fehle. Diese scheitere daran, dass der klagende Landkreis die Beklagte innerhalb des bei diesem laufenden Rehabilitationsverfahrens weder informiert noch eingeschaltet habe, obwohl das die Beigeladene betreffende Rehabilitationsverfahren bereits im Februar 2002 begonnen habe.

II

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG).

9

Macht ein Beschwerdeführer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, setzt dies voraus, dass er eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Rechtsfrage formulieren, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit und konkrete Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

10

Aus dem Beschwerdevorbringen wird insbesondere die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht deutlich, weil die Beklagte zwar einen Sachverhalt schildert, diesen aber nicht so aufbereitet, dass erkennbar wird, in welchem rechtlichen Kontext in einem späteren Revisionsverfahren die aufgeworfene Frage beantwortet werden müsste. Es wird schon nicht deutlich, dass sich die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit ernstlich stellt (vgl BSG, Beschluss vom 22.7.1999 - B 11 AL 91/99 B). Hierzu wäre gerade wegen der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsmaterie (insoweit nur Erstattungsansprüche; § 97 SGB III; § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [SGB IX]) eine Erarbeitung der Problematik erforderlich gewesen, die es dem Senat ermöglicht hätte, die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Frage zumindest in Form einer Schlüssigkeitsprüfung nachzuvollziehen. Diesen Mindestanforderungen genügt die Beschwerdebegründung, die die rechtlichen Probleme allenfalls schlaglichtartig aufzeigt und es dem Senat überlässt, die rechtlichen Verknüpfungen herzustellen, nicht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung; als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

12

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger und die Beklagte gehen übereinstimmend von dem festgesetzten Streitwert aus. Die Beigeladene hat sich im Verfahren insgesamt nicht geäußert.

Mutschler
Söhngen
Siefert

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