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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: B 1 KR 89/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29329
Aktenzeichen: B 1 KR 89/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 02.09.2015 - AZ: L 9 KR 233/15

SG Berlin - AZ: S 211 KR 1986/14

BSG, 22.10.2015 - B 1 KR 89/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 89/15 B

L 9 KR 233/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 211 KR 1986/14 (SG Berlin)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................... .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 2.9.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 8.9.2015 zugestellt worden.

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und beantragt sinngemäß, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines "Menschenrechts-Rechtsanwalts" zu bewilligen.

II

3

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Der Kläger ist auf die Voraussetzungen für die fristgemäße und formgerechte Beantragung von PKH in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 22.9.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Er hat die Erklärung bisher nicht und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG), die mit dem Tag nach der Zustellung des LSG-Beschlusses am 9.9.2015 begann und mit dem Ablauf des 8.10.2015 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.

4

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 16.9.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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